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Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer mit onkologischen, behindernden und chronischen Erkrankungen
Arbeitnehmer, die an onkologischen Erkrankungen sowie an behindernden oder chronischen, auch seltenen Krankheiten leiden, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 74% aufweisen, haben das Recht, eine ununterbrochene oder unterbrochene Freistellung von maximal 24 Monaten zu beantragen.
Während dieser Freistellung gilt für den Arbeitnehmer:
- Er behält seinen Arbeitsplatz (mit der Folge einer Verlängerung des Zeitraumes, in dem eine Entlassung durch den Arbeitgeber verboten ist);
- Er hat keinen Anspruch auf Entlohnung und Beitragszahlungen;
- Er darf keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Es müssen alle von den Kollektivverträgen und gesetzlichen Bestimmungen für Krankheit und Unfall vorgesehenen Freistellungen vollständig in Anspruch genommen worden sein.
Die Freistellung wird weder auf die Dienstzeit noch auf die Pensionsansprüche angerechnet. Der Arbeitnehmer kann jedoch während der Freistellung freiwillig Beiträge einzahlen.
Nach Ablauf der neuen Freistellung hat der Arbeitnehmer vorrangigen Anrecht auf Telearbeit, sofern seine berufliche Tätigkeit dies erlaubt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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