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20.05.2025 Beitragsbegünstigung Junge Beschäftigte (Bonus Giovani) 2024 – 2025
Der Bonus für Junge Beschäftigte (Bonus giovani) besteht in einer vollständigen Befreiung der INPS-Beiträge für Arbeitgeber, die junge Arbeitnehmer mit einem Höchstalter von 34 Jahren und 364 Tagen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag einstellen bzw. einen befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umwandeln, wenn diese Mitarbeiter vorher noch mit keinem unbefristeten Vertrag weder im Inland noch im Ausland beschäftigt waren. Der Bonus gilt für Anstellungen und Umwandlungen, die zwischen dem 01/09/2024 und dem 31/12/2025 vorgenommen werden.
Der Höchstbetrag der Begünstigung beträgt 500 Euro pro Monat für jeden Arbeitnehmer und kann bis zu 24 Monaten in Anspruch genommen werden.
Der Arbeitgeber muss mit dem DURC, den Arbeitsschutzbestimmungen sowie mit den Bestimmungen des Kollektivvertrags in Ordnung sind. Weiters dürfen innerhalb von sechs Monaten vor oder nach der begünstigten Einstellung in derselben Betriebseinheit keine Entlassungen wegen Personalreduzierung vorgenommen werden..
Sobald die maximale staatlichen Finanzierungssumme erreicht ist, werden vom INPS keine weiteren Anträge angenommen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Wirtschaftsverband hds und die Landesfachgewerkschaften ASGB Handel, Fisascat Sgb/Cisl und Uiltucs Uil/Sgk haben den neuen Landeszusatzvertrag der 2. Ebene für die Provinz Bozen unterzeichnet. Der Zusatzvertrag tritt mit 01/06/2025 in Kraft und läuft bis zum 31/12/2027.
Der Landeszusatzvertrag gilt für Unternehmen, die laut gesamtstaatlichem Kollektivvertrag im Tertiär-, Vertriebs- und Dienstleistungssektor tätig sind, sowie für deren Arbeitnehmer.
Die wichtigsten Änderungen des Landeszusatzvertrages betreffen den wirtschaftlichen Teil, die Teilzeitverträge, bezahlte Freistellungen in besonderen Fällen, das Recht auf Weiterbildung und Studium sowie die elastischen Klauseln. Zum besseren Verständnis und um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden, wurden auch einige Änderungen und Klarstellungen zu bereits vorhandenen Instituten vorgenommen.
Die wichtigsten Neuigkeiten und Änderungen im Überblick:
Lokaler Gehaltsbestandteil
Der lokale Gehaltsbestandteil wird von € 8,00 auf € 75,00 erhöht. Die Erhöhung kann mit jenen Beträgen verrechnet werden, die ausdrücklich als Vorauszahlungen oder Vorschüsse auf zukünftige vertragliche Erhöhungen ausgewiesen sind und erfolgt in 2 Tranchen:
- von € 8,00 auf € 45,00 ab 1. Juni 2025;
- von € 45,00 auf € 75,00 ab. 1. November 2026
Wirtschaftliche Behandlung bei Krankheit und bei Unfall
Zum besseren Verständnis wird der gesamte Artikel des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages wiedergegeben. In Bezug auf Unfälle wird präzisiert, dass das Unternehmen auch in solchen Fällen den Arbeitnehmer mindestens 7 Tage im Voraus über das genaue Datum des Ablaufs der 180-Tage-Frist sowie über die Möglichkeit informiert, einen weiteren unbezahlten Wartestand für die gesamte Dauer des Unfalls zu beantragen, sofern der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung vorlegt.
Bezahlte Freistellungen
Um sich bezahlte Freistellungen beim neuen Arbeitgeber anrechnen zu lassen, kann ein Arbeitnehmer das beim vorherigen Arbeitgeber erworbene Dienstalter geltend machen. Dafür muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Antrag gestellt werden. In diesem Fall beginnen die Freistellungen ab dem Startdatum des neuen Arbeitsverhältnisses zu laufen.
Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser 6 Monate, aber noch innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt, dann werden die Freistellungen erst ab dem Monat angerechnet, in dem der Antrag eingereicht wurde. Nach 12 Monaten verfällt der Anspruch auf Antragstellung – danach ist keine Anrechnung mehr möglich.
Bezahlte Freistellungen in besonderen Fällen
Auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber, im Falle einer bescheinigten Krankheit der Kinder, die eventuell noch verfügbaren bezahlten Freistellungen.
Auch bei ärztlichen Untersuchungen gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eventuell noch verfügbare bezahlte Freistellungen. Dazu beantragt der Arbeitnehmer diese mindestens 15 Tage im Voraus und weist ein ärztliches Zeugnis oder nach der Untersuchung eine Bestätigung des Arztes vor. Wird die ärztliche Bescheinigung oder die Bestätigung des Arztes nicht vorgelegt, kann das Fernbleiben des Arbeitnehmers als unentschuldigt angesehen werden.
Recht auf Weiterbildung und Ausbildung
Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 2 Jahren haben das Recht auf 4 Stunden bezahlte Weiter- bzw. Ausbildung pro Jahr. Die Kurse müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Befristete Arbeitsverträge in Tourismusorten
Das zwischen den Parteien am 21. Juni 2019 unterzeichnete und 2020 verlängerte Protokoll bezüglich befristeter Arbeitsverträge in Tourismusorten findet weiterhin Anwendung und bleibt bis zum ersten Auslaufen des neuen Landeszusatzvertrages in Kraft.
Teilzeit
Die Möglichkeit des Abschlusses von Tages-Teilzeitverträgen (1 Tag pro Woche) mit einer Mindestdauer von 7 Stunden bleibt bestehen. Darüber hinaus ist es nun möglich Teilzeitverträge mit einer geringeren Wochenarbeitszeit als im nationalen Kollektivvertrag vorgesehen, abzuschließen. Die Mindestarbeitszeit muss jedoch 3 Stunden pro Tag sein. Für den Abschluss solcher Verträge muss der Arbeitgeber bei der EBK eine verbindliche vorherige Stellungnahme einholen.
Elastische Klauseln
Die elastische Klausel darf nicht in den Hauptteil des Arbeitsvertrags aufgenommen werden, sondern muss als separate Vereinbarung unterzeichnet werden. Die Klausel darf eine maximale Laufzeit von 12 Monaten, ab dem Datum der Unterzeichnung haben und wird stillschweigend verlängert, sofern sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt wird.
Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der der nationale Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte für den Monat April 2025 121,3 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung, die bis Ende des letzten Jahres angereift ist und bei Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 15/04/2025 bis zum 14/05/2025 gültig ist, beträgt 1,186356.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Ab dem 01.04.2025 sind die monatlichen Beiträge für den Zusatzkrankenfonds Mutual Help von 12,00 Euro auf 15,00 Euro pro Arbeitnehmer erhöht worden, wovon 13,00 Euro vom Arbeitgeber und 2,00 Euro vom Arbeitnehmer zu zahlen sind.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der der nationale Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte für den Monat März 2025 121,4 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung, die bis Ende des letzten Jahres angereift ist und bei Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 15/03/2025 bis zum 14/04/2025 gültig ist, beträgt 1,123752.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Nach der Erneuerung des nationalen Kollektivvertrages Handel und Dienstleistungen Confcommercio werden die ordentlichen monatlichen Beiträge des Fondo Est ab 01/04/2025 von derzeit 12,00 Euro auf 15,00 Euro pro Arbeitnehmer erhöht, wovon 13,00 Euro vom Arbeitgeber und 2,00 Euro vom Arbeitnehmer zu zahlen sind.
Die Unternehmen, die die Zahlung nicht vornehmen, sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen nicht absorbierbaren Ersatzbetrag in Höhe von 16,00 Euro brutto zu zahlen, der für 14 Monatsgehälter gezahlt wird und Teil des De-Facto-Lohns ausmacht.
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Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der der nationale Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte für den Monat Februar 2025 121,10 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung, die bis Ende des letzten Jahres angereift ist und bei Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 15/02/2025 bis zum 14/03/2025 gültig ist, beträgt 0,811564.
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Das Haushaltsgesetz 2025 hat eine steuerliche Befreiung bis zu 5.000 Euro jährlich für Miet- und Instandhaltungskosten für gemietete Gebäude eingeführt, die an Arbeitnehmer gezahlt werden, welche ab dem 01/01/2025 bis zum 31/12/2025 unbefristet angestellt werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind:
- das Einkommen der Arbeitsnehmer aus abhängiger Beschäftigung darf im Vorjahr 35.000 Euro nicht überschreiten.
- der Umzug zur Arbeitsstelle muss mehr als 100 km von der vorherigen Wohnadresse entfernt sein (berechnet zwischen Wohnort und neuer Arbeitsstelle).
Der Arbeitnehmer muss eine Erklärung beim Arbeitgeber vorlegen, in der der Wohnort der letzten sechs Monate vor der Einstellung angegeben wird.
Die Befreiung der oben genannten Beträge bei der Berechnung des Einkommens gilt für die ersten zwei Jahre ab dem Datum der Beschäftigung. Es handelt sich nur um eine Steuervergünstigung, die für die Berechnung der Sozialbeiträge allerdings nicht berücksichtigt wird.
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Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der der nationale Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte für den Monat Jänner 2025 120,90 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung, die bis Ende des letzten Jahres angereift ist und bei Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 15/01/2025 bis zum 14/02/2025 gültig ist, beträgt 0,582363.
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as Haushaltsgesetz 2025 sieht vor, dass Arbeitnehmer im Jahr 2025 keine Reduzierung der INPS-Beiträge mehr auf ihrem Lohnstreifen finden werden, da diese durch neue Steuerfreibeträge und Bonuszahlungen ersetzt wurde.
Steuerfreibeträge (detrazioni): Die Steuerfreibeträge für Einkommen aus unselbstständiger Arbeit bis zu 15.000 Euro wurden von 1.880 Euro auf 1.955 Euro erhöht. Für Einkommen über 15.000 Euro werden die Steuerfreibeträge nach speziellen Formeln berechnet, die die Steuerfreibeträge mit steigendem Einkommen schrittweise reduzieren.
Steuerliche Zusatzleistung (trattamento integrativo): Steuerzahler mit einem Gesamteinkommen von höchstens 15.000 Euro erhalten eine steuerliche Zusatzleistung von 100 Euro pro Monat, jedoch nur, wenn die Bruttosteuerschuld höher ist als der zustehende Abzug für unselbstständige Arbeit.
Integrativer Betrag (somma integrativa): Für das Jahr 2025 wurde ein neuer integrativer Betrag mit Sätzen eingeführt, die je nach Einkommen variieren (7,1 %, 5,3 % oder 4,8 %) für ein Gesamtarbeitnehmereinkommen von bis zu 20.000 Euro.
Zusätzliche Steuerfreibeträge (ulteriori detrazioni): Für Einkommen über 20.000 Euro gibt es einen weiteren abnehmenden Steuerabzug: Für Einkommen zwischen 20.000 und 32.000 Euro gibt es einen fixen Abzug von 1.000 Euro, der sich zwischen 32.000 und 40.000 Euro schrittweise bis auf Null reduziert.
Arbeitgeber müssen die Steuerliche Zusatzleistung und den integrativen Betrag sowie die Steuerfreibeträge und zusätzlichen Steuerfreibeträge bei der Berechnung der monatlichen Einkommen automatisch anerkennen und beim Steuerausgleich überprüfen, ob diese zustehen.
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Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der der nationale Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte für den Monat Dezember 2024 120,20 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung, die bis Ende des letzten Jahres angereift ist und bei Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 15/12/2024 bis zum 14/01/2025 gültig ist, beträgt 2,320017.
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Die Berechnung des Fringe Benefit für Firmenfahrzeuge im Jahr 2025 wurde erheblich überarbeitet. Es wurden neue Regelungen eingeführt, die sich auf die Antriebsart des Fahrzeugs beziehen, anstatt auf den CO2-Emissionen.
Diese Änderung gilt ausschließlich für neu zugelassene Fahrzeuge, die im Rahmen von Verträgen, die ab dem 01.01.2025 abgeschlossen wurden, auch für die private Nutzung überlassen werden.
Das entsprechende Fringe Benefit wird auf 50 % des Betrags berechnet, der einer konventionellen Nutzung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern im Jahr entspricht, basierend auf den ACI-Kilometerkosten, abzüglich eventueller Beträge, die dem Mitarbeiter abgezogen werden.
Der Prozentsatz wird auf
10 % reduziert für Fahrzeuge mit rein batteriebetriebener Elektromotorisierung;
20 % für Plug-in-Hybridfahrzeuge.
Bezüglich der Fahrzeuge, die zwischen dem 01/01/2020 und dem 31/12/2024 zugelassen und zugewiesen wurden, wird das Fringe Benefit weiterhin auf der Grundlage der konventionellen jährlichen Fahrleistung von 15.000 km gemäß ACI-Kilometerkosten bestimmt, wobei verschiedene Prozentsätze angewendet werden, die aufgrund der CO2-Emissionen festgelegt werden. Im Einzelnen sind das folgende Prozentsätze:
25 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von nicht mehr als 60 g/km;
30 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 60 g/km und bis zu 160 g/km;
50 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 160 g/km und bis zu 190 g/km;
60 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 190 g/km.
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Ab dem 01.01.2025 tritt ein neues Gesetz zur Reisekosten- und Spesenrückerstattungen in Kraft.
Dieses Gesetz führt die Verpflichtung ein, für alle Ausgaben im Zusammenhang mit Unterkunft, Verpflegung, Reise- und Transportkosten sowie Spesenerstattungen rückverfolgbare Zahlungsmittel zu verwenden. Die Ausgaben müssen durch Zahlungsmittel wie Banküberweisungen, Kredit-, Bankomat- oder Prepaid-Karten getätigt werden, um für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar zu sein und um zu vermeiden, dass die Erstattungen als steuerpflichtiges Einkommen der Arbeitnehmer eingestuft werden.
Barzahlungen werden nicht mehr akzeptiert. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind lediglich die Ausgaben für die Beförderung mit öffentlichen Linienverkehrsdiensten.
Verwendet ein Arbeitnehmer kein nachvollziehbares Zahlungsmittel, gelten die Ausgaben als nicht abzugsfähig und werden als Einkommen besteuert.
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