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14.12.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im November 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat November 100,80 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/11/2017 bis zum 14/12/2017 aufgelöst werden beträgt 1,748878.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


11.12.2017 Feiertagsarbeit im Monat Dezember für den Bereich Handel 2017  

Das Landeszusatzabkommen für den Handel sieht folgende Regelung für die Feiertagsarbeit im Dezember 2017 vor:


Sonntage 03. und 10. Dezember 2017
Die Arbeitsleistung an diesen Sonntagen wird mit einer Zulage von 40 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.

 

Feiertag 8. Dezember 2017
Die Arbeitsleistung an diesem Feiertag wird mit einer Zulage von 95 Prozent vergütet und die Freistunden werden um die geleisteten Stunden erhöht.

 

Silberner und Goldener Sonntag 17. und 24. Dezember 2017
Die Arbeitsleistung an diesen beiden Sonntagen wird mit einer Zulage von 95 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.

 

Wir erinnern daran, dass Minderjährige keine Sonntags- und Nachtarbeit sowie keine Überstunden verrichten dürfen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


04.12.2017 Anträge um ärztliche Kontrollvisite  

Der Arbeitgeber kann beim INPS beantragen, dass der Gesundheitszustand des erkrankten Mitarbeiters von einem Arzt überprüft wird.

 

Der Antrag des Arbeitgebers um eine Kontrollvisite kann jederzeit über das Internetportal des INPS eingereicht werden. Diese Anfragen werden dann vom INPS zwischen Montag und Freitag überprüft und die Kontrolle wird je nach Zeitpunkt der Übermittlung durchgeführt.

 

Für eine Kontrollvisite, die im Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr vorgenommen werden soll, muss der Antrag innerhalb 8.25 Uhr desselben Tages eingereicht werden.

 

Soll die Kontrollvisite am Nachmittag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr erfolgen, dann braucht es eine Anfrage innerhalb 11.59 Uhr.

 

Der Mitarbeiter muss die Richtigkeit der auf der Krankenbescheinigung angeführten Adresse überprüfen, an der er für eine Kontrollvisite erreichbar ist. Die Angabe dieser Adresse stellt einen wesentlichen Bestandteil der Krankenbescheinigung dar. Dabei kann es sich um die normale Wohnadresse oder um einen anderen Ort handeln, der ausdrücklich auf dem Krankenschein vermerkt werden muss.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


29.11.2017 Alte Voucher können bis 31/12/2017 genutzt und bis 31/03/2018 rückerstattet werden  

Die innerhalb 17/03/2017 erworbenen Lohngutscheine können noch für Arbeitsleistungen genutzt werden, welche innerhalb 31/12/2017 im Rahmen einer Gelegentlichen Zusatzarbeit erbracht werden.

 

Innerhalb 15/01/2018 müssen die erbrachten Leistungen vom Auftraggeber über das INPS-Portal verrechnet werden, da ab dem 16/01/2018 das INPS-Portal für die Gelegentliche Zusatzarbeit nicht mehr zugänglich sein wird.

 

Die Rückerstattung der innerhalb 17/03/2017 erworbenen Lohngutscheine oder der mittels Mod. F24 eingezahlten Beträge, welche nicht innerhalb 31/12/2017 genutzt wurden, kann beim INPS mittels Mod. Sc52 innerhalb 31/03/2018 beantragt werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


17.11.2017 Begünstigungen für die Anstellung von jungen Mitarbeitern ab dem 01/01/2018  

Der Entwurf für das Stabilitätsgesetz 2018 sieht ab dem 01/01/2018 eine Begünstigung für jene Arbeitgeber vor, die Arbeitnehmer anstellen, die jünger als 30 Jahr alt sind und mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt werden. Für das Jahr 2018 wurde diese Altersgrenze auf 35 Jahr angehoben.

 

Dem Arbeitgeber steht eine Reduzierung der Sozialbeiträge zu seinen Lasten im Ausmaß von 50% für die Dauer von 36 Monaten und im Rahmen von jährlich 3.000 Euro zu.

 

Die Reduzierung der Sozialbeiträge wird auch jenen Arbeitgebern gewährt, die befristete in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln, wenn die Altersgrenze des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht überschritten wird.

 

War der Mitarbeiter bereits angestellt und es wurde eine solche Begünstigung bereits in Anspruch genommen, dann steht dem neuen Arbeitgeber die noch nicht beanspruchte Begünstigung zu. In diesem Fall braucht das Alter des Angestellten zum Zeitpunkt der Anstellung nicht berücksichtigt werden.

 

Ist es in der Betriebseinheit in den 6 Monaten vor Anstellung des neuen Mitarbeiters zu einer Entlassung aus objektiven Grund gekommen, dann kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden und die bereits in Anspruch genommene Begünstigung muss rückerstattet werden.

 

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16.11.2017 Nationaler Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen - Garantiertes Lohnelement (EEG)  

Mit der Entlohnung für den Monat November 2017 zahlen die im Bereich Handel tätigen Betriebe den Angestellten ein Garantiertes Lohnelement (EEG – Elemento Economico di Garanzia) aus, falls den Mitarbeitern keine zusätzlichen Lohnelemente ausbezahlt wurden. Diese zusätzlichen Lohnelemente müssen entweder von einem lokalen Zusatzvertrag vorgesehen oder individuell mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden sein.

 

Das Garantierte Lohnelement steht den am 31/10/2017 beschäftigen Angestellten und Lehrlingen zu, wenn diese an diesem

Datum seit mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind.

 

Die Beträge wurde wie folgt festgelegt:
- Quadri, 1° und 2° Einstufung (Betriebe bis 10 Angestellte): Euro 95,00;
- Quadri, 1° und 2° Einstufung (Betriebe mehr als 10 Angestellte): Euro 105,00;
- 3° und 4° Einstufung (Betriebe bis 10 Angestellte): Euro 80,00;
- 3° und 4° Einstufung (Betriebe mehr als 10 Angestellte): Euro 90,00;
- 5°, 6° und 7° Einstufung (Betriebe bis 10 Angestellte): Euro 65,00;
- 5°, 6° und 7° Einstufung (Betriebe mehr als 10 Angestellte): Euro 75,00;
- Außendienstmitarbeiter 1° Kategorie (Betriebe bis 10 Angestellte): Euro 76,00;
- Außendienstmitarbeiter 1° Kategorie (Betriebe mehr als 10 Angestellte): Euro 85,00;
- Außendienstmitarbeiter 2° Kategorie (Betriebe bis 10 Angestellte): Euro 63,00;
- Außendienstmitarbeiter 2° Kategorie (Betriebe mehr als 10 Angestellte): Euro 71,00.

 

Der effektiv ausbezahlte Betrag wird im Verhältnis zur Anstellungsdauer für den Zeitraum vom 01/01/2015 bis 31/10/2017 berechnet und steht den Teilzeitmitarbeitern im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit zu.

 

Das Garantierte Lohnelement wird mit sämtlichen von individuellen Arbeitsverträgen oder lokalen Zusatzverträgen vorgesehenen Lohnelementen verrechnet, die nach dem 01/01/2015 ausbezahlt wurden.

 

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14.11.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Oktober 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Oktober 100,90 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/10/2017 bis zum 14/11/2017 aufgelöst werden beträgt 1,698654.

 

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13.10.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im September 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat August 101,10 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/09/2017 bis zum 14/10/2017 aufgelöst werden beträgt 1,723205.

 

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12.10.2017 Neues Password für Online-Zugang für HRPortal  

Mit dieser Funktion können die Benutzer ein neues Password anfordern. Auf die im System bereits hinterlegte E-Mail-Adresse wird ein Link zugesandt. Nach Eingabe eines Sicherheitskodexes wird ein provisorisches Password via E-Mail übermittelt, das dann beim ersten Zugang geändert werden muss.

 

Im Menu-Punkt Dokumente finden Sie die entsprechenden Anleitungen.

 

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02.10.2017 Ab 12/10/2017 neue INAIL-Meldung auch von Arbeitsunfällen mit Heilungsdauer von 1 bis 3 Tagen  

Ab dem 12/10/2017 müssen dem INAIL auch die Arbeitsunfälle mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit auch nur von einem Tag zusätzlich zum Unfalltag mitgeteilt werden.

 

Es tritt die Pflicht in Kraft, für statistische Zwecke dem INAIL auch jene Arbeitsunfälle zu melden, die eine voraussichtliche Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als einem Tag zusätzlich zum Unfalltag als Folge haben. Bisher war die Meldung nur für Arbeitsunfälle mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen notwendig. In diesen Fällen bezahlt das INAIL einen Teil der Entlohnung.

 

Die Mitteilung muss innerhalb 48 Stunden nach Erhalt des ärztlichen Zeugnisses erfolgen und kann nur telematisch vorgenommen werden.

 

Falls die Meldung für die Abwesenheit von mehr als einem Tag (für statistische Zwecke) nicht oder verspätet vorgenommen wird, dann ist eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 500 bis Euro 1.800 fällig. Die Verwaltungsstrafe für fehlende oder verspätete Arbeitsunfallmeldungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen beläuft sich auf Euro 1.000 bis Euro 4.500.

 

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27.09.2017 Reduzierung der Steuervorauszahlungen Mod. 730/4  

Die Mitarbeiter, die eine Steuererklärung mittels Mod. 730 abgefasst haben, können innerhalb des laufenden Monats September dem Arbeitgeber erklären, dass sie die zweite oder einzige Steuervorauszahlung bzw. die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte von Wohnimmobilien (cedolare secca) nicht oder nur im reduzierten Ausmaß vornehmen möchten.

 

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26.09.2017 Ausgleich Beiträge Südtiroler Solidaritätsfonds  

Der Südtiroler Solidaritätsfonds garantiert den Angestellten von Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern, für die nicht eine Lohnausgleichskasse vorgesehen ist und die mindestens 75 % der Mitarbeiter in Südtirol beschäftigen, Maßnahmen zur Stützung des Einkommens bei Aussetzung der Arbeit (Lohnausgleichskasse).

 

Die ordentlichen Leistungen des Fonds werden mit einem Beitrag in Höhe von 0,45% berechnet auf die Sozialversicherungsgrundlage finanziert. Davon sind 0,30% zu Lasten des Arbeitgebers und 0,15% zu Lasten der Arbeitnehmer.

 

Ab dem Monat 09/2017 werden die ordentlichen Beiträge an den Südtiroler Solidaritätsfonds mittels UNIEMENS überwiesen und die Beiträge für den Zeitraum von 03/2017 bis 08/2017 nachgezahlt.

 

Die Arbeitgeber, welche bereits die Beiträge an den nationalen Solidaritätsfonds bezahlt haben, können die für den Zeitraum 03/2017 bis 08/2017 bezahlten Beiträge verrechnen.

 

Den Arbeitgebern mit mehr als 15 Mitarbeitern werden die bereits bezahlten Beiträge in Höhe von 0,65% und den Arbeitgebern mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 5 bis 15 Mitarbeitern werden diese Beiträge in der Höhe von 0,45% rückerstattet.


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14.09.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im August 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat August 101,40 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/08/2017 bis zum 14/09/2017 aufgelöst werden beträgt 1,822532.

 

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04.09.2017 Gelegentliche Mitarbeit (PrestO) - Fristen für die Gutschrift der F24 Zahlungen  

Das INPS hat mitgeteilt, dass die Zuweisung auf das Konto der Gelegentlichen Mitarbeit innerhalb von 9 bis 10 Tagen nach erfolgter Zahlung mittels Mod. F24 erfolgt. Dies geschieht unter Einhaltung der festgelegten Frist für die Weiterleitung der Beträge von den Bankinstituten und der Postverwaltung an die Agentur für Einnahmen und die erneute Weiterleitung dieser Beträge an das INPS.

 

Wir erinnern daran, dass die Gutschrift der eingezahlten Beträge auf dem INPS-Konto Voraussetzung ist, um die Meldungen betreffend die Gelegentliche Mitarbeit vornehmen zu können.

 

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02.09.2017 Südtiroler Solidaritätsfonds - Eintragung innerhalb 08/09/2017  

Das INPS hat die operative Anleitungen zum Südtiroler Solidaritätsfonds (FIS BZ) veröffentlicht. Die Beitrittsanträge müssen innerhalb 08/09/2017 dem INPS übermittelt werden.

 

Der Südtiroler Solidaritätsfonds garantiert den Angestellten von Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern, für die nicht eine Lohnausgleichskasse vorgesehen ist und die mindestens 75 % der Mitarbeiter in Südtirol beschäftigen, Maßnahmen zur Stützung des Einkommens bei Aussetzung der Arbeit (Lohnausgleichskasse).

 

Die ordentlichen Leistungen des Fonds werden mit einem Beitrag in Höhe von 0,45% berechnet auf die Sozialversicherungsgrundlage finanziert. Davon sind 0,30% zu Lasten des Arbeitgebers und 0,15% zu Lasten der Arbeitnehmer.

 

Für Betriebe mit 1 bis 5 Mitarbeitern besteht die Möglichkeit, freiwillig dem Fonds beizutreten.

Die Arbeitgeber müssen innerhalb 08/09/2017 beim INPS mittels Formblatt SC92 den Autorisierungskodex 6P beantragen.

 

Ab dem Monat 09/2017 werden die ordentlichen Beiträge mittels UNIEMENS überwiesen. Die Nachzahlung der Beiträge für den Zeitraum 03/2017 bis 08/2017 muss dann innerhalb 16/11/2017 erfolgen.

 

Die Arbeitgeber, welche bereits ab 03/2017 die Beiträge an den nationalen Solidaritätsfond (FIS) bezahlt haben, können nach Ausstellung des Autorisierungskodex die bereits bezahlten Beiträge verrechnen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


29.08.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Juli 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Juli 101,00 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/07/2017 bis zum 14/08/2017 aufgelöst werden beträgt 1,398430.

 

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27.08.2017 Beitrag für die Anstellung von Behinderten - Antrag innerhalb 31/08/2017  

Für die Anstellung von Personen mit einer Invalidität, bescheinigt durch die entsprechende Ärztekommission, können Privatbetriebe beim Arbeitsamt um einen Beitrag ansuchen.

 

Der Antrag muss innerhalb 31/08/2017 eingereicht werden.

 

Zudem werden Beiträge für den Ankauf von technischen Hilfsgeräten (z. B. Anpassung eines Schreibtisches usw.) und für die Beseitigung von architektonischen Barrieren gewährt. Dazu stellen Betriebe, die eine Person mit Behinderung aufgenommen haben, einen Antrag an den Arbeitsservice beim Arbeitsamt.

 

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31.07.2017 Mod. 770/2017 - Aufschub des Übermittlungstermins auf den 31/10/2017  

In der G.U. Nr. 175 vom 28/07/2017 wurde das D.P.C.M. vom 26/07/2017 veröffentlicht, mit dem die Fälligkeit der Übermittlung des Mod. 770/2017 auf den 31/10/2017 verschoben wird.

 

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27.07.2017 NKV Handel - Lohnerhöhungen ab August 2017  

Confcommercio hat bekannt gegeben, dass mit der Entlohnung für den Monat August 2017 den Angestellten eine Lohnerhöhung ausbezahlt wird.

 

In Bezug auf den Nationalen Kollektivvertrag Handel war ein Aufschub der für November 2016 vorgesehenen Lohnerhöhung beschlossen worden.

 

Confcommercio bestätigt den Aufschub der Lohnerhöhung für November 2016, stellt aber gleichzeitig fest, dass die für August 2017 vorgesehene Lohnerhöhung den Mitarbeitern in folgendem Ausmaß bezahlt wird:

 

Einstufung  Erhöhung 
Q   Euro 41,67
I     Euro 37,53
II    Euro 32,47
III   Euro 27,75
IV   Euro 24,00
V    Euro 21,68
VI   Euro 19,47
VII  Euro 16,67


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20.07.2017 PrestO - Probleme mit der INPS-Plattform  

Die INPS-Plattform für die Verwaltung der neuen Verträge für gelegentliche Mitarbeit (PrestO) ist noch nicht voll funktionsfähig.

 

Erfolgt der Zugriff vonseiten eines Freiberuflers, auch wenn dieser für die Übermittlung der Daten berechtigt ist, so blockiert das Kontrollprogramm die Online-Meldungen weder für sich noch für andere Nutzer.

 

Auch für eine physische Person oder ein Einzelunternehmen ist der Zugriff nicht möglich. Scheint als Nutzer der rechtliche Vertreter eine Gesellschaft auf, dann kann er ohne Probleme auf die INPS-Plattform zugreifen.

 

Falls bis Ende Juli die Probleme für den Zugriff vonseiten der berechtigten Freiberufler nicht gelöst werden, so bleibt nur die Möglichkeit, dass der Auftraggeber sich selbst als Nutzer der INPS-Plattform mittels PIN registrieren lässt.

 

Die Nutzer können sich direkt an einen INPS-Schalter wenden und erhalten dort die Zugriffsdaten. Der PIN besteht aus 16 Zeichen: die ersten 8 werden dem Nutzer mittels SMS oder E-Mail und die restlichen 8 Zeichen werden mittels Post verschickt.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 


16.07.2017 Neue Regelung für die Gelegentliche Mitarbeit Voucher - PrestO  

Es wurde eine neue Form der gelegentlichen Mitarbeit eingeführt, die den Namen (PrestO) erhalten hat. Diese neue Mitarbeit kann nur von Kleinstbetrieben von bis zu 5 unbefristet angestellten Mitarbeitern und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro im Jahr angewandt werden. Jeder Mitarbeiter darf höchstens 2.500 Euro netto erhalten. Diese Form der gelegentlichen Mitarbeit ist in den Bereichen Bau und Werkverträgen (Appalti) nicht erlaubt.

 

Die Betriebe müssen mindestens eine Stunde vor Tätigkeitsbeginn über das Online-Portal oder dem Contact center des INPS die Meldung vornehmen. Es müssen die anagrafischen Daten des Auftragnehmers, der Ort der Arbeitstätigkeit, die Art der Tätigkeit, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und Endes der Arbeitsleistung und das vereinbarte Entgelt angegeben werden.

 

Damit ein solcher Vertrag für gelegentliche Mitarbeit aktiviert werden kann, werden vom Auftraggeber folgende Mindestbeträge pro Arbeitsstunde an das INPS bezahlt: 9 Euro Mindestnettoentgelt pro Stunde + 33% INPS-Beiträge + 3,5% INAIL-Prämie + 1% Verwaltungsspesen = 12,38 Mindestkosten pro Stunde. Pro Arbeitstag muss das Entgelt mindestens 36 Euro betragen für 4 Stunden.

 

Die Betriebe und Freiberufler können die Zahlungen mittels Mod. F24 mit dem Kodex “CLOC” vornehmen, ohne eventuelle Steuer- oder Sozialversicherungs-Guthaben zu verrechnen.

 

Die neuen Lohngutscheine PrestO können im Rahmen folgender Höchstgrenzen genutzt werden:

 

- Jeder Mitarbeiter darf insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro netto im Jahr für alle von ihm erbrachten gelegentlichen Tätigkeiten erhalten;
- Der Auftraggeber darf insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro netto im Jahr als Gesamtsumme für alle Leistungen im Rahmen der gelegentlichen Tätigkeit auszahlen;
- Der einzelne Mitarbeiter darf nicht mehr als 2.500 Euro netto im Jahr von einem einzelnen Arbeitgeber erhalten.

 

Diese Höchstgrenzen werden für Pensionisten, Studenten unter 25 Jahren, Arbeitslosen und Beziehern einer Lohnausgleichskasse oder andere lohnstützenden Maßnahmen im Ausmaß von 75% berechnet werden.

 

Wird die Höchstgrenze von 2.500 Euro oder das Limit von 280 Stunden im Jahr überschritten, so wird die gelegentliche Mitarbeit in ein unbefristetes Vollzeit-Arbeitsverhältnis umgewandelt.

 

Eine solche gelegentliche Mitarbeit ist nicht möglich, wenn der Mitarbeiter mit dem Auftragnehmer in einem Angestelltenverhältnis oder in Form einer andauernd und koordinierten Mitarbeit (Cococo) steht oder eine solche Mitarbeit vor weniger als sechs Monate beendet hat.

 

Falls die Arbeitsleistung nicht erbracht wurde, so kann der Auftraggeber innerhalb von drei Tagen nach geplanten Arbeitsleistung, die übermittelte Meldung widerrufen.

 

Wird die Meldung nicht widerrufen, dann wird vonseiten des INPS innerhalb 15. des Folgemonats das Entgelt auf das vom Mitarbeiter angeführte Bankkonto überwiesen und die INPS-Beiträge dem Mitarbeiter gutgeschrieben.

 

Für jede unterlassene oder verspätete telematische Anmeldung kommt ein Strafe in Höhe von 500 bis 2.500 Euro pro Tag zur Anwendung, an dem eine Arbeitsleistung nachgewiesen werden kann.

 

Die gelegentliche Mitarbeit kann auch für Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von landwirtschaftlichen Betrieben und von der Öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen werden. Es gelten hier allerdings besondere Bestimmungen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


14.07.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Juni 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Juni 101,00 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/06/2017 bis zum 14/07/2017 aufgelöst werden beträgt 1,273430.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


15.06.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Mai 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Mai 101,10 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/05/2017 bis zum 14/06/2017 aufgelöst werden beträgt 1,223205.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


08.06.2017 Was ist als Ersatz für die Voucher vorgesehen?  

Nachdem die Voucher abgeschafft wurden, wird nun nach eine Nachfolgeregelung ausgearbeitet. Was ist in Zukunft vorgesehen?

 

http://anclsu.com/public/news/news/Infografica_voucher.pdf


15.05.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im April 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat April 101,30 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/04/2017 bis zum 14/05/2017 aufgelöst werden beträgt 1,247757.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


09.05.2017 Verrechnung von Guthaben auf dem Mod. F24 nur mittels Entratel und Fisconline  

Ab dem 01/06/2017 können Guthaben auf dem Mod. F24 nur mehr verrechnet werden, wenn das Einzahlungsmodell über das Internetportal Entratel oder Fisonline eingereicht wird. In diesen Fällen ist die Zahlung des Mod. F24 mittels Homebanking nicht mehr möglich.

 

Die neue Pflicht zur Zahlung der Mod. F24 mittels dem Internetportal der Agentur für Einnahmen betrifft alle Verrechnungen (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer, inklusive Lohnsteuern, Irap, Steuereinbehalte, Zusatzsteuern, Ersatzsteuern und Steuerguthaben).

 

Im Lohnbereich haben wir kaum ein Mod. F24, auf dem keine Verrechnung von Guthaben (z. B. Bonus Renzi, Guthaben Mod. 730) vorgenommen wird.

 

Für Zahlung dieser Mod. F24 muss sich der Inhaber einer MwSt-Position einen Zugang zu Entratel oder Fisconline schaffen oder sich an einen berechtigten Übermittler wenden.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


19.04.2017 Vorhergehende Mitteilung der Entsendung von Mitarbeitern nach Italien  

Ausländische Betriebe, welche Mitarbeiter nach Italien entsenden, müssen dem Arbeitsministerium die Entsendung der Mitarbeiter innerhalb 24.00 Uhr des Vortages mitteilen.


Falls die telematische Mitteilung mittels Mod. UNI_DISTACCO_UE


- der Entsendung nicht innerhalb von 24.00 Uhr des Vortages,
- die Annullierung/neue Mitteilung der wesentlichen Informationen nicht innerhalb von 24.00 Uhr des Vortages der Entsendung des Mitarbeiters oder
- der Änderung von nicht wesentlichen Informationen nicht innerhalb von fünf Tagen

 

erfolgt, dann kommt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 150 bis 500 Euro für jede Verletzung der Bestimmung und für jeden betroffenen Mitarbeiter zur Anwendung.


Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 


14.04.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im März 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat März 101,00 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/03/2017 bis zum 14/04/2017 aufgelöst werden beträgt 0,898430.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


13.04.2017 Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer die nach Italien kommen - Entscheidung bis zum 02/05/2017  

Die nach Italien rückgekehrten Arbeitnehmer können sich bis zum 02/05/2017 für die neue Steuerbegünstigung entscheiden.

 

Das Dekret für das Wachstum und die Internationalisierung der Betriebe hat für die Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, eine besondere Begünstigung eingeführt. Diese sieht vor, dass die Steuergrundlage für das Jahr 2016 um 30% und für das Steuerjahr 2017 und die drei darauf folgenden Jahre um 50% reduziert werden kann.

 

Diese Bestimmung steht im Gegensatz zu der bis zum 31/12/2017 gültigen Begünstigung, die eine Reduzierung der Steuergrundlage um 70% für Männer bzw. 80% für Frauen vorsieht.

 

Diese Gegensatz kann von den bis zum 31/12/2015 mit einer Entscheidung innerhalb 02/05/2017 überwunden werden, wenn sich die nach Italien zurückgekehrten Arbeitnehmer für eine Reduzierung der Begünstigung mit gleichzeitiger Verlängerung des Anwendungszeitraums entscheiden.

 

Die Begünstigung steht in den folgenden Fällen zu:
a) Der Arbeitnehmer war in den fünf vorhergehenden Jahren nicht in Italien wohnhaft und er verpflichtet sich für weitere zwei Jahr in Italien zu bleiben;
b) Die Arbeitstätigkeit wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen Betrieb oder Gesellschaft ausgeübt, die in Italien ihren Sitz hat oder die den italienischen Betrieb kontrolliert;
c) Die Arbeitstätigkeit wird auf dem italienischen Staatsgebiet für einen jährlichen Zeitraum von mehr als 183 Tage ausgeübt;
d) Die Arbeitnehmer nimmt eine Führungsposition ein und/oder es handelt sich um eine hohe Berufsqualifikation oder Spezialisierung (laut D.Lgs 108/2012 und 206/2007).

 

Die Maßnahme hat die Zahl der möglichen Berechtigten ausgedehnt. Es ist keine vorherige Arbeitserfahrung oder ein Studium in Italien mehr vorgesehen, damit die Steuerreduzierung Anwendung finden kann.

 

Für die Inanspruchnahme der Begünstigung muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag an seinen Arbeitgeber stellen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


20.03.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Februar 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Februar 101,00 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/02/2017 bis zum 14/03/2017 aufgelöst werden beträgt 0,773430.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


20.03.2017 Abschaffung der Lohngutscheine - Voucher  

Mit einer Notverordnung hat der Ministerrat die Abschaffung der Geringfügigen Zusatzarbeit (Voucher) beschlossen. Die bereits erworbenen Voucher können innerhalb 31/12/2017 verwendet werden.

 

Ab dem 18/03/2017 ist es nicht mehr möglich, neue Lohngutscheine zu erwerben.

 

Aufgrund der Übergangsregelung ist es bis zum 31/12/2017 noch möglich, die innerhalb 17/03/2017 erworbenen Voucher zu verwenden bzw. deren Rückerstattung zu beantragen.

 

Wir weisen darauf hin, dass die getroffene Maßnahme mittels Notverordnung sofort wirksam ist, diese allerdings innerhalb von 60 Tagen vom Parlament in ein Gesetz umgewandelt werden muss.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 


20.03.2017 Neuerungen betreffend die Vaterschaftsfreistellungen für das Jahr 2017  

Das INPS hat mitgeteilt, dass die obligatorische Vaterschaftsfreistellung für Väter im Angestelltenverhältnis bei Geburten und Adoptionen für das Jahr 2017 verlängert wurde.

 

Die obligatorische Vaterschaftsfreistellung für den Zeitraum von zwei Tagen muss innerhalb von fünf Monaten nach Geburt bzw. nach nationaler oder internationaler Adoption/Zuweisung des Minderjährigen genossen werden.

 

Die fakultative Vaterschaftsfreistellung ist dagegen nicht für das Jahr 2017 verlängert worden, weshalb dieser weder in Anspruch genommen noch vom INPS entschädigt wird.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


23.02.2017 INAIL: Online Antrag um Prämienreduzierung für das Jahr 2017 - Vordruck OT 24  

Innerhalb 28/02/2017 können Anträge um Reduzierung der Versicherungsprämien beim INAIL online eingereicht werden.

 

Die Reduzierung wird jenen Betrieben gewährt, die seit mindestens zwei Jahren tätig sind und die Maßnahmen zur Unfallverhütung ergriffen haben, die zusätzlich zu den Mindestanforderungen die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz verbessern.

 

Der Vordruck OT 24 kann zusammen mit den Anlagen, der Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks und dem Fragebogen zur Selbstbewertung von der Internetseite des INAIL heruntergeladen werden.

 

Wir raten unseren Kunden in jedem Fall den Antrag in Absprache mit dem Berater und Experten für Arbeitssicherheit auszufüllen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.


22.02.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Jänner 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Jänner 100,60 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/01/2017 bis zum 14/02/2017 aufgelöst werden beträgt 0,349327.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


21.01.2017 Periodische Mitteilung für Leiharbeiter für das Jahr 2016  

Innerhalb 31.01.2017 müssen die Arbeitsgeber, welche im Jahr 2016 Leiharbeiter beschäftigt haben, den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen (RSU oder RSA) oder, falls nicht vorhanden, den territorialen Gewerkschaftsvertretungen der auf nationaler Ebene am stärksten vertretenen Arbeitnehmerzusammenschlüsse, die Anzahl und die Gründe der abgeschlossenen Leihverträge mitteilen.

 

In dieser Mitteilung, die entweder direkt vom Betrieb oder vom Arbeitgeberverband übermittelt werden kann, dem der Betrieb angehört, muss zusätzlich zur Anzahl und den Gründen auch die Dauer der Zeitverträge, die Anzahl der beschäftigten Zeitarbeiter und deren Berufsbezeichnung angegeben werden.

 

Einige Zeitarbeitsagenturen sind bereit, ihren Kunden die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Für den Fall, dass diese Mitteilung nicht oder nicht korrekt vorgenommen wird, ist eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 250 bis Euro 1.250 vorgesehen.

 

Wir erinnern daran, dass die Leiharbeiter und entsandten Mitarbeiter (distacco) im Einheitlichen Lohnbuch (es wird ein Lohnstreifen erstellt) bei Beginn und Ende der Mitarbeit eingetragen werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, für die gesamte Dauer der Mitarbeit einen Lohnstreifen auszuarbeiten.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


16.01.2017 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Dezember 2016  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Dezember 100,30 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/12/2016 bis zum 14/01/2017 aufgelöst werden beträgt 1,795304.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


16.01.2017 Beitragsbegünstigungen, die mit 01/01/2017 abgeschafft wurden  

Ab dem 01/01/2017 wurden die Beitragsbegünstigungen für den Arbeitgeber in Bezug auf folgende Neuanstellungen und Umwandlungen von befristeten Arbeitsverhältnissen abgeschafft:

 

- Einstellung mit befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag von Arbeitnehmern, die in die Mobilitätslisten eingetragen sind

 

- Umwandlung in unbefristete Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, die in die Mobilitätslisten eingetragen sind

 

- Lehrlinge – Beitragsbefreiung zu 100% für Arbeitgeber mit bis zu neun Mitarbeitern

 

- Zweijährige Beitragsbefreiung bei Einstellung bzw. Umwandlung in unbefristete Arbeitsverträge

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


02.01.2017 ACI-Tabellen für das Jahr 2017 veröffentlicht  

Die vom ACI ausgearbeiteten Aufstellungen mit den für das Jahr 2017 geltenden Kilometerkosten für Autos und Motorräder sind im Amtsblatt veröffentlicht worden. Diese Tabellen sind für die Berechnung der Sozialversicherungs- und Steuerbemessungsgrundlage der Sachentlohnung (Fringe benefit) für Firmenfahrzeuge notwendig, wenn diese den Angestellten oder den andauernd und koordinierten Mitarbeitern sowohl für betriebliche als auch private Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

 

Für die Berechnung der Naturalentlohnung von betrieblich und privat genutzten Autos und auch Motorrädern wird ein Wert in Höhe von 30 % jenes Betrages herangezogen, der sich anhand der festgelegten ACI-Kilometerkosten für eine konventional festgelegte Anzahl von jährlich 15.000 gefahrenen Kilometern ergibt. Bezahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung ein Entgelt, so gilt als Naturalentlohnung nur der Differenzbetrag zwischen dem pauschal berechneten Wert und dem vom Mitarbeiter einbehaltenen Betrag.

 

Sollte das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, so gelangt die allgemeine Regel zur Anwendung, laut welcher sich die Steuerbemessungsgrundlage aus dem auf dem Markt üblichen Mietpreis für das Modell und Fabrikat ergibt.

Falls in der ACI-Tabelle das genutzte Fahrzeug nicht angeführt ist, dann werden für die Berechnung der Naturalentlohnung die Kilometerkosten eines ähnlichen Fahrzeuges verwendet.

 

-> ACI Tabellen 2017

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.