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24.12.2018 Frohe Weihnachten und ein Gutes Neues Jahr  

Wir wünschen Ihnen und allen Ihren Mitarbeitern Frohe Weihnachten und ein Schönes Neues Jahr!

 

Bei dieser Gelegenheit bedanken wir uns für die sehr gute Zusammenarbeit.

 

In der Hoffnung auf eine erfolgreiche Zukunft, werden wir gemeinsam für ein gutes Jahr 2019 arbeiten.
 


14.12.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im November 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat November 2018 102,20 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/11/2018 bis zum 14/12/2018 aufgelöst werden beträgt 2,191024.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


12.12.2018 Betriebliche Wohlstandspflege (Welfare aziendale) auch für die kleinere Unternehmen  

Zu den Gründen, die Unternehmen dazu veranlassen, Instrumente des betrieblichen Wohlergehens einzuführen und zu stärken, gehört das Ziel, das Unternehmensklima und die Zufriedenheit der Arbeitnehmer zu verbessern und gleichzeitig die Arbeitsproduktivität zu steigern.

 

Die betriebliche Wohlstandpflege (Welfare aziendale) ist eine nicht monetäre Ergänzung der Entlohnung, die für Unternehmen und Mitarbeiter steuerlich vorteilhaft ist und es Unternehmen ermöglicht, Waren und Dienstleistungen anzubieten, die für das tägliche Leben ihrer Mitarbeiter und ihrer Familien nützlich sind. Sie unterstützt die Kaufkraft und soll eine bessere Balance zwischen Arbeit und Privatleben fördern.

 

Die betriebliche Fürsorge ist eine innovative Lösung zur Verwaltung der Mitarbeiterentlohnung, die nicht nur von großen Unternehmen, sondern auch von kleineren Unternehmen zunehmend angenommen wird.

 

Rechenbeispiel:

 

Prämie:     Kosten 1.300 Euro           Bruttowert 1.000 Euro          Nettowert 650 Euro
Welfare:    Kosten 1.000 Euro           Bruttowert 1.000 Euro          Nettowert 1.000 Euro
Differenz:  Kosten minus 300 Euro                                             Nettowert plus 350 Euro

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


07.12.2018 Feiertagsarbeit im Monat Dezember für den Bereich Handel 2018  

Das Landeszusatzabkommen für den Handel sieht folgende Regelung für die Feiertagsarbeit im Dezember 2018 vor:

 

Sonntage 02. und 09. Dezember 2018
Die Arbeitsleistung an diesen Sonntagen wird mit einer Zulage von 40 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss. Für die Arbeitnehmer/innen mit Saisonzuschlag von 8% ist eine Entlohnung von 130% vorgesehen und wie oben aufgeteilt

 

Feiertag 08. Dezember 2018
Die Arbeitsleistung an diesem Feiertag wird mit einer Zulage von 95 Prozent vergütet und die Freistunden werden um die geleisteten Stunden erhöht.

 

Silberner und Goldener Sonntag 16. und 23. Dezember 2018
Die Arbeitsleistung an diesen beiden Sonntagen wird mit einer Zulage von 95 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.

 

Arbeit an anderen Sonntagen bzw. Ruhetagen
Die Arbeitsleistung an diesen Sonntagen wird mit einer Zulage von 40 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss. Für die Arbeitnehmer/innen mit Saisonzuschlag von 8% ist eine Entlohnung von 130% vorgesehen und wie oben aufgeteilt.

 

Wir erinnern daran, dass Minderjährige keine Sonntags- und Nachtarbeit sowie keine Überstunden verrichten dürfen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


07.12.2018 Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter 2018: Berechnung Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer  

Anlässlich der Weihnachtsfeiertage gewähren viele Betriebe ihren Mitarbeitern Zuwendungen, die sowohl in Form von Geldbeträgen als auch in Sachleistungen erbracht werden können. Die Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerberechnung ist allerdings unterschiedlich.

 

Während die freiwilligen Zuwendungen an Mitarbeiter in Form von Geldbeträgen auch bei besonderen Anlässen und Feiertagen immer im vollen Ausmaß sozialversicherungs-und einkommenssteuerpflichtig sind, so gilt für die Sachleistungen in Form von Geschenken, Einkaufsgutscheinen oder Dienstleistungen bis zu einem Höchstwert von Euro 258,23 (inkl. MwSt.) eine Beitrags- und Einkommenssteuerbefreiung.

 

Falls allerdings im Laufe des Jahres dieser Betrag überschritten wird, so muss der gesamte Wert den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer unterworfen werden.

 

Es ist dabei nicht mehr notwendig, dass die Sachleistungen an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Kategorien von Mitarbeitern erbracht werden. Es können auch nur einzelne Mitarbeiter diese Zuwendungen erhalten.
 
Für weitere Informationen stehen wir gerne zu Verfügung.


17.11.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Oktober 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Oktober 2018 102,40 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/10/2018 bis zum 14/11/2018 aufgelöst werden beträgt 2,214392.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


31.10.2018 Beiträge für die Einstellung von jungen Hochschulabsolventen in der Provinz Bozen  

Zielgruppe dieser Förderung sind junge Menschen zwischen 20 und34 Jahren mit einem in- oder ausländischen Universitätsabschluss (Laureat oder Fachlaureat nach neuer Studienordnung, Laureat nach alter Studienordnung, höhere Ausbildung an Kunst- und Musikhochschulen und der 2. Ebene gleichgestellt) oder eine postuniversitäre Ausbildung (Universitätsmaster der 1. und 2. Ebene, Post-Laureat Spezialisierungsdiplom, Doktorat), die sich gemäß geltender Gesetzgebung regulär auf dem Staatsgebiet aufhalten und nicht beschäftigt sind.

Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einstellung gegeben sein.

Die Beiträge können von allen Unternehmen beantragt werden, welche einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben und in diesem besagten Sitz Personen einstellen, welche die den Voraussetzungen entsprechen.

Die antragstellenden Unternehmen müssen die Regeln für staatliche Beihilfen im Rahmen der De-minimis-Regelung einhalten.

Die Genehmigung des Beitrages steht jenen Unternehmen zu, welche junge Hochschulabsolventen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von mindestens 12 Monaten oder mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag einstellen. Ausgenommen sind Verträge zur Arbeitskräfteüberlassung sowie Lehrstellen.

Der Arbeitnehmer muss an dem Tag, der der Einreichung des Förderantrags vorausgeht, im Unternehmen beschäftigt sein. Bei unbefristeten Einstellungen ist das Unternehmen verpflichtet, das hergestellte Arbeitsverhältnis für mindestens 24 Monate, ab dem Zeitpunkt der Einstellung, nicht zu unterbrechen.

Der auf die Personalkosten angewendete Finanzierungskoeffizient, variiert je nach Art des Beschäftigungsvertrags. Im Einzelnen:

- Im Falle der Einstellung eines Empfängers mit einem befristeten Arbeitsvertrag von mindestens 12 Monaten, beträgt der Koeffizient 30% der Personalkosten;

- Im Falle der Einstellung eines Empfängers mit unbefristetem Arbeitsvertrag hingegen beträgt der Finanzierungskoeffizient 60% der Personalkosten.

Die Personalkosten werden errechnet, indem die jährliche Bruttogehaltszahlung laut Vorsorgebemessungsgrundlage des Empfängers mit dem Faktor 1,38 multipliziert wird.

Die Beiträge werden für die erfolgten Einstellungen ab 31/07/2048 bis zum 28/02/2019 und in jedem Fall bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel gewährt.

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


30.10.2018 Beiträge für die Einstellung von benachteiligten Personen in der Provinz Bozen  

Zielgruppe dieser Förderung sind Personen im arbeitsfähigen Alter, die innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig sind oder sich gemäß geltender Gesetzgebung regulär auf dem Staatsgebiet aufhalten, nicht beschäftigt sind und aufgrund bestimmter Benachteiligungen erhöhte Schwierigkeiten bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt aufweisen.

Die Empfänger müssen zudem, je nach benachteiligender Bedingung, in eine der folgenden Zielgruppen einzuordnen sein:

Target A: Langzeitarbeitslose oder inaktive Personen mit erhöhten Schwierigkeiten bei der Arbeitseingliederung:
o Personen über 50;
o Personen die keinen Bildungsabschluss der ISCED-Stufe 3 besitzen;
o Junge Menschen in arbeitsfähigem Alter bis einschließlich 24, in Besitz eines Bildungsabschlusses der ISCED-Stufe 6 oder niedriger;

Target B: nicht-beschäftigte Personen mit besonderer Schutzbedürftigkeit:
o Menschen mit Behinderungen;
o Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen;
o Personen, die einem gerichtlichen Verfahren unterliegen und sich entweder in Haft oder im offenen Strafvollzug befinden;
o Haftentlassene;
o Personen ohne festen Wohnsitz;
o Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schwerer Formen der Ausbeutung und diskriminierungsgefährdete Personen;
o Migranten (einschließlich Asylantragsteller);
o Personen, denen internationaler, subsidiärer und humanitärer Schutz zuerkannt worden ist;
o Unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige;
o Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten.

Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einstellung gegeben sein.

Die Beiträge können von allen Unternehmen beantragt werden, welche einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben und in diesem besagten Sitz Personen einstellen, welche die den Voraussetzungen entsprechen.

Die Genehmigung des Beitrages steht jenen Unternehmen zu, welche Personen aus den Zielgruppen laut Art. 3 mit einem befristeten Vertrag von mindestens 6 Monaten oder unbefristetem Arbeitsvertrag einstellen.

Der Arbeitnehmer muss an dem Tag, der der Einreichung des Förderantrags vorausgeht, im Unternehmen beschäftigt sein. Bei unbefristeten Einstellungen ist das Unternehmen verpflichtet, das hergestellte Arbeitsverhältnis für mindestens 24 Monate, ab dem Zeitpunkt der Einstellung, nicht zu unterbrechen.

Der Finanzierungskoeffizient, welcher auf die Personalkosten angewendet wird, variiert je nach Zugehörigkeit der angestellten Person zur Zielgruppe und Art des Beschäftigungsvertrags.
Im Einzelnen:
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe A mit einem befristeten Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 30% der Personalkosten;
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe A mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 60% der Personalkosten;
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe B mit einem befristeten
Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 40% der Personalkosten;
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe B mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 70% der Personalkosten.

Die Beiträge werden für die erfolgten Einstellungen ab 31/07/2048 bis zum 28/02/2019 und in jedem Fall bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel gewährt.

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


17.10.2018 Neue Programmversion Löhne Online  

Es wurde eine neue Version des Portals Löhne Online geladen, das einige Neuerungen und Änderungen in der grafischen Gestaltung mit sich bringt.


Die Funktionen wurden nicht geändert. Es kommt allerdings vor, dass sich bestimmte Felder und Menupunkte nicht mehr in der gewohnten Position befinden.


Einige Programmfehler wurden bereits dem Softwarehouse mitgeteilt und sollten in nächster Zeit behoben werden.


Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 


17.10.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im September 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat September 2018 102,40 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/09/2018 bis zum 14/10/2018 aufgelöst werden beträgt 2,089392.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


16.09.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im August 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat August 2018 102,90 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/08/2018 bis zum 14/09/2018 aufgelöst werden beträgt 1,335312.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


15.09.2018 Übergangszeit für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen bis zum 31/10/2018  

Das Gesetz, mit dem die Bestimmungen des Decreto Dignità übernommen wurden, sieht eine Übergangszeit für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen bis zum 31/10/2018 vor.

 

Die neue Regelung für die befristeten Arbeitsverhältnisse gilt für alle neuen befristeten Arbeitsverträge, die nach Inkrafttreten des Dekrets am 14/07/2018 abgeschlossen wurden bzw. für die Verlängerungen, die nach dem 31/10/2018 vorgenommen werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


29.08.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Juli 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Juli 2018 102,50 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/07/2018 bis zum 14/08/2018 aufgelöst werden beträgt 1,913576.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


01.08.2018 Beitrag für die Anstellung von Behinderten - Antrag innerhalb 31/08/2018  

Für die Anstellung von Personen mit einer Invalidität, bescheinigt durch die entsprechende Ärztekommission, können Privatbetriebe beim Arbeitsamt um einen Beitrag ansuchen.

 

Der Antrag muss innerhalb 31/08/2018 eingereicht werden.

 

Zudem werden Beiträge für den Ankauf von technischen Hilfsgeräten (z. B. Anpassung eines Schreibtisches usw.) und für die Beseitigung von architektonischen Barrieren gewährt. Dazu stellen Betriebe, die eine Person mit Behinderung aufgenommen haben, einen Antrag an den Arbeitsservice beim Arbeitsamt.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 


16.07.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Juni 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Juni 2018 102,20 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/06/2018 bis zum 14/07/2018 aufgelöst werden beträgt 1,566024.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


16.07.2018 Decreto Dignità - neue Regeln für befristete Verträge  

Mit der „Verordnung der Würde“ (Decreto Dignità) gelten ab dem 14/07/2018 neue Regeln für die befristeten Arbeitsverhältnisse: die Höchstdauer für befristete Anstellungen wird mit 24 Monaten festgelegt, ab dem 12. Monat müssen die Verlängerungen begründet werden.

 

Mit demselben Arbeitnehmer darf eine Anstellung auf Zeit maximal 24 Monaten dauern und es gelten folgende Bedingungen:

- für die ersten 12 Monate ist keine Begründung notwendig

- weitere 12 Monate werden nur in bestimmten Fällen zugelassen:

a) vorübergehende und objektive Notwendigkeiten, die nicht zu den gewöhnlichen Tätigkeiten zählen und als Ersatz für andere Mitarbeiter;

b)  bei einer vorübergehenden, wesentlichen und nicht programmierbaren Zunahme der gewöhnlichen Aktivitäten.

- es ist möglich, einen Vertrag für mehr als 12 Monate und in jedem Fall nur bis zu 24 Monaten abzuschließen. Im letztgenannten Fall muss aber einer der oben genannten Gründe angeführt werden.

 

Die saisonalen Tätigkeiten, welche in den Kollektivverträgen festgelegt und im Dekret des Arbeitsministeriums aufgelistet, sind von den obengenannten Einschränkungen ausgenommen.

 

Die Möglichkeit der Verlängerung wird von 5 auf 4 reduziert, unabhängig von der Anzahl der Arbeitsverträge. Im Falle der Überschreitung dieser Beschränkungen wird der befristete Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

 

Bei jeder Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wird der Zusatzbeitrag berechnet auf die Sozialversicherungsgrundlage von aktuell 1,4% um 0,5% erhöht.

 

Die neuen Bestimmungen gelten für befristete Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten des Dekrets unterzeichnet wurden, sowie für Verlängerungen und Erneuerungen von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets abgeschlossen wurden.

 

Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.

 


20.06.2018 Ab 01/07/2018 keine Bargeldzahlung der Gehälter mehr  

Ab dem 01/07/2018 ist es privaten Arbeitgebern nicht mehr erlaubt, die Entlohnungen und Entgelte in bar auszuzahlen.

 

Die Entlohnungen und auch deren Vorauszahlungen müssen ab dem 01/07/2018 über eine Bank oder ein Postamt mittels einer der folgenden Kanäle bezahlt werden:

 

- Überweisung auf das Konto, dessen IBAN der Arbeitnehmer mitgeteilt hat;
- elektronische Zahlungsinstrumente;
- Ausstellung eines Schecks, der direkt an den Arbeitnehmer oder, im Falle eines nachgewiesenen Hindernisses, an seinen Vertreter ausgehändigt wird.

 

Die Bestimmungen gelten nicht für Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten.

 

Für die Arbeitgeber und Auftraggeber, die gegen das Zahlungsverbot in bar verstoßen, ist eine Geldstrafe zwischen 1.000 und 5.000 Euro vorgesehen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


18.06.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Mai 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Mai 2018 102,00 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/05/2018 bis zum 14/06/2018 aufgelöst werden beträgt 1,292656.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


17.05.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im April 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat April 2018 101,70 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/04/2018 bis zum 14/05/2018 aufgelöst werden beträgt 0,945104.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


16.05.2018 Rückerstattung von nicht genutzten Lohngutscheinen (Voucher) bis 30/06/2018  

Das INPS hat mitgeteilt, dass der Termin für die Anträge um Rückerstattung nicht genutzter Lohngutscheinen auf den 30/06/2018 verschoben wurde.

 

Die Rückerstattung von Lohngutscheinen, welche bis zum 17/03/2018 erworben wurden und vom Auftraggeber nicht innerhalb 31/12/2017 für eine Gelegentliche Zusatzarbeit genutzt wurden, kann noch bis zum 30/06/2018 beantragt werden. Ursprünglich war die Fälligkeit zum 31/03/2018 vorgesehen.

 

Für den Antrag muss der Vordruck SC52 verwendet werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


15.05.2018 Zusatzgenehmigung für die Ausbildung von Jugendlichen in gefährlichen Tätigkeiten  

Minderjährige dürfen grundsätzlich am Arbeitsplatz nicht den physikalischen Agenten, chemischen Substanzen, biologischen Stoffen, Asbest und Blei ausgesetzt bzw. in gefährlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.

 

Unter Umständen ist eine eine Ausnahme von obgenannter Einschränkung möglich und zwar wenn die Gefährdung zweckdienlich für die Ausbildung der Minderjährigen ist: ohne weiteres, wenn die Ausbildung in den Räumen und Werkhallen der Berufsschule, und mit Genehmigung des Arbeitsinspektorates, wenn die Ausbildung in den Betrieben erfolgt.

 

Die obgenannte Ermächtigung zur Ausbildung der Minderjährigen im Betrieb wird für eine bestimmte Zahl von Minderjährigen ausgestellt, wodurch ausgeschiedene oder volljährig gewordene Lehrlinge ersetzt werden können, und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

 

Die Genehmigung enthält berufsbildspezifische Bedingungen und wird nach Einholung des Gutachtens der Arbeitsmedizin ausgestellt. Ziel ist dabei, die Ausbildung trotz bestmöglichem Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten und daher die Benutzung der kollektiven oder persönlichen Schutzausrüstungen einzufordern, Gefahren und Tätigkeiten, welche für die Ausbildung nicht unumgänglich sind, zu untersagen und die übrigen Gefahren und Tätigkeiten (z.B. Schweißen) auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

 

Generell ist zu erwähnen, dass im Zuge der Antragsprüfung darauf geachtet wird, dass der Arbeitgeber eine vollständige Risikobewertung hat und seinen übrigen Pflichten (Ernennung des Ausbildners im Betrieb, Ernennung des zuständigen Arztes, Ernennung des LDAS, Sicherheitskurse, Messung des Lärms, der Vibrationen, der Stäube usw.) nachgekommen ist.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 


17.04.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im März 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat März 2018 101,70 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/03/2018 bis zum 14/04/2018 aufgelöst werden beträgt 0,820104.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


17.03.2018 Arbeit auf Abruf: Das Fehlen der Gefahrenanalyse kann die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit sich bringen  

Das Nationale Arbeitsinspektorat hat Informationen zum Verbot von Arbeit auf Abruf bei Fehlen der Gefahrenanalyse veröffentlicht.

 

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Abruf vonseiten eines Arbeitgebers, der die Gefahrenanalyse gemäß der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Mitarbeiter auf dem Arbeitsplatz nicht vorgenommen hat, bringt eine Umwandlung des Arbeitsverhältnisses auf Abruf in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit sich. In diesem Fall kann es sich auch um ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis handeln.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


16.03.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Februar 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Februar 2018 101,50 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/02/2018 bis zum 14/03/2018 aufgelöst werden beträgt 0,546736.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


09.03.2018 Nationaler Kollektivvertrag Handel - Neue Mindestentlohnungen ab 03/2018  

Ab 01/03/2018 gelten die neuen Mindestentlohnungen für den nationalen Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen. Es handelt sich um die letzte der von insgesamt fünf vorgesehenen Erhöhungen:

 

Quadro -2.697,77 Euro
I Stufe - 2.246,01 Euro
II Stufe - 2.010,37 Euro
III Stufe - 1.791,04 Euro
IV Stufe - 1.616,68 Euro
V Stufe - 1.508,94 Euro
VI Stufe - 1.405,89 Euro
VII Stufe - 1.281,31 Euro

 

Außendienstmitarbeiter I Kat. – 1.561,27 Euro
Außendienstmitarbeiter II Kat. – 1.390,30 Euro

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


26.02.2018 Freistellungen für Tätigkeit an Wahlsitzen  

Die Arbeitnehmer, die Funktionen in den einzelnen Wahlsitzen (als Präsidenten, Stimmzähler und Sekretäre, Vertreter der Parteien oder politischen Gruppierungen) inne haben, dürfen für die gesamte Dauer der Wahlen von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben.

 

Für die Tätigkeit am Wahlsitz an Ruhetagen oder Feiertagen steht den Angestellten eine zusätzliche Tagesentlohnung oder als alternative dazu ein zusätzlicher Ruhetag zu. Die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber normal entlohnt, wenn die Tätigkeit am Wahlsitz an Arbeitstagen ausgeübt wird.

 

Beispiel Kollektivvertrag Handel: für die Tätigkeit am Wahlsitz am Sonntag und am Montag wird nur der Sonntag zusätzlich bezahlt bzw. mit einem zusätzlichen Ruhetag ausgeglichen. Der Montag (und eventuell auch der Samstag, wenn dies für die Vorbereitung des Wahlvorgangs notwendig ist) sind normale Arbeitstage und müssen als solche auch vom Arbeitgeber bezahlt werden.

 

Die Angestellten haben Anrecht, den ganzen Tag von der Arbeit fern zu bleiben, auch wenn die Tätigkeit am Wahlsitz nur einen Bruchteil des Tages ausmacht.

 

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


22.02.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Jänner 2018  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Jänner 2018 101,50 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/01/2018 bis zum 14/02/2018 aufgelöst werden beträgt 0,421736.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


24.01.2018 Periodische Mitteilung für Leiharbeiter für das Jahr 2017  

Innerhalb 31.01.2018 müssen die Arbeitsgeber, welche im Jahr 2017 Leiharbeiter beschäftigt haben, den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen (RSU oder RSA) oder, falls nicht vorhanden, den territorialen Gewerkschaftsvertretungen der auf nationaler Ebene am stärksten vertretenen Arbeitnehmerzusammenschlüsse, die Anzahl und die Gründe der abgeschlossenen Leihverträge mitteilen.

 

In dieser Mitteilung, die entweder direkt vom Betrieb oder vom Arbeitgeberverband übermittelt werden kann, dem der Betrieb angehört, muss zusätzlich zur Anzahl und den Gründen auch die Dauer der Zeitverträge, die Anzahl der beschäftigten Zeitarbeiter und deren Berufsbezeichnung angegeben werden.

 

Einige Zeitarbeitsagenturen sind bereit, ihren Kunden die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

Für den Fall, dass diese Mitteilung nicht oder nicht korrekt vorgenommen wird, ist eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 250 bis Euro 1.250 vorgesehen.

 

Wir erinnern daran, dass die Leiharbeiter und entsandten Mitarbeiter (distacco) im Einheitlichen Lohnbuch (es wird ein Lohnstreifen erstellt) bei Beginn und Ende der Mitarbeit eingetragen werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, für die gesamte Dauer der Mitarbeit einen Lohnstreifen auszuarbeiten.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


19.01.2018 Vaterschaftsfreistellung für das Jahr 2018  

Für das Jahr 2018 haben die angestellten Väter Anrecht auf folgende Freistellungen:

 

- vier Pflichtvaterschaftstage, die auch an nicht zusammenhängenden Tagen innerhalb fünf Monaten nach der Geburt des Kindes genossen werden können;

 

- einen Tag freiwilliger Freistellung, wenn die Mutter auf einen Tag obligatorischer Mutterschaft verzichtet.

 

Die Freistellungen gelten für die Kinder, die nach dem 01/01/2018 geboren bzw. adoptiert werden.

 

Während der Freistellung wird dem Mitarbeiter eine Entschädigung zu Lasten des INPS in Höhe von 100% der Entlohnung ausbezahlt.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


18.01.2018 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Dezember 2017  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Dezember 101,10 Punkte beträgt.

 

Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/12/2017 bis zum 14/01/2018 aufgelöst werden beträgt 2,098205.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


14.01.2018 Erhöhung der Höchstgrenze für die Anwendung des Bonus 80 Euro  

Ab dem 01/01/2018 wurde die Höchstgrenze der Entlohnung für die Anwendung des Bonus 80 Euro (Bonus Renzi) um 600 Euro erhöht. Der Jahresbetrag des Bonus von maximal 960 Euro bleibt unverändert.

 

Der Mitarbeiter kann mit einer Mitteilung an den Arbeitgeber auf die Anwendung des Bonus verzichten, wenn er über andere Einkommen verfügt und er davon ausgeht, dass ihm die Begünstigung nicht zusteht.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


13.01.2018 INPS Separate Verwaltung/cococo - Neue Beitragssätze ab 01/01/2018  

Ab dem 01/01/2018 gelten für die separate Verwaltung INPS folgende Beitragssätze:

 

• 34,23% für die Personen, welche bei keiner anderen Pflichtpensionsversicherung eingetragen sind und der DIS-COLL unterworfen sind (Verwalter, Aufsichtsräte, Revisoren, andauernde und koordinierte Mitarbeiter);

 

• 33,72% für die Personen, welche bei keiner anderen Pflichtpensionsversicherung eingetragen sind und nicht der DIS-COLL unterworfen sind (Gelegentliche freiberufliche Tätigkeit);

 

• 24,00% für die Pensionsbezieher und für die Personen, die bereits bei einer anderen Pflichtpensionsversicherung eingetragen sind;

 

• 25,72% für Personen, die eine selbständige Tätigkeit mit Mehrwertssteuerposition ausüben und in keiner anderen Pflichtpensionsversicherung eingetragen sind und keine Pension beziehen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


13.01.2018 Mutual Help - Gesundheitsfond für die Angestellten der Freiberufler in der Provinz Bozen  

Die Südtiroler Freiberufler der Provinz Bozen können ihre Mitarbeiter, anstatt beim nationalen Gesundheitsfond CA.DI.PROF., nun auch über einen lokalen Anbieter Mutual Help in Zusammenarbeit mit dem Raiffeisen Gesundheitsfond, einschreiben.

 

Die Beitragshöhe beläuft sich für Mutual Help Lokal Base auf Euro 180,00 (Euro 15,00 X 12) zu Lasten Arbeitgeber – entspricht derselben Beitragszahlung wie für den nationalen Gesundheitsfond CA.DI.PROF. - bzw. für Mutual Help Lokal Plus Euro 240,00 (Euro 60,00 mehr als „Base“), wobei die Kosten zu Lasten Arbeitgeber Euro 180,00 + 30 und Arbeitnehmer Euro 30,00 betragen.

 

Informationen und Einschreibung können direkt über die Webseite von CA.DI.PROF. www2.cadiprof.it oder über www.mutualhelp.eu oder www.raiffeisengesundheitsfonds.it gemacht werden.

 

Dort finden Sie auch noch weitere und zusätzliche Hinweise zu den einzelnen Leistungspaketen.


12.01.2018 Begünstigungen für die Anstellung von jungen Mitarbeitern ab dem 01/01/2018  

Ab dem 01/01/2018 steht den Arbeitgebern eine Begünstigung zu, wenn sie Arbeitnehmer anstellen, die jünger als 35 Jahr alt sind und mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt werden. Die Arbeitnehmer dürfen allerdings in der Vergangenheit nicht mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt gewesen sein, mit Ausnahme der Anstellung mit Lehrvertrag.

 

Dem Arbeitgeber steht eine Reduzierung der Sozialbeiträge zu seinen Lasten im Ausmaß von 50% für die Dauer von 36 Monaten und im Rahmen von jährlich 3.000 Euro zu.

 

Die Reduzierung der Sozialbeiträge wird auch jenen Arbeitgebern gewährt, die befristete in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln, wenn die Altersgrenze des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht überschritten wird.

 

War der Mitarbeiter bereits angestellt und es wurde eine solche Begünstigung bereits in Anspruch genommen, dann steht dem neuen Arbeitgeber die noch nicht beanspruchte Begünstigung zu. In diesem Fall braucht das Alter des Angestellten zum Zeitpunkt der Anstellung nicht berücksichtigt werden.

 

Ist es in der Betriebseinheit in den 6 Monaten vor Anstellung des neuen Mitarbeiters zu einer Entlassung aus objektiven Grund gekommen, dann kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden und die bereits in Anspruch genommene Begünstigung muss rückerstattet werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


03.01.2018 ACI-Tabellen für das Jahr 2018 veröffentlicht  

Die vom ACI ausgearbeiteten Aufstellungen mit den für das Jahr 2018 geltenden Kilometerkosten für Autos und Motorräder sind im Amtsblatt veröffentlicht worden. Diese Tabellen sind für die Berechnung der Sozialversicherungs- und Steuerbemessungsgrundlage der Sachentlohnung (Fringe benefit) für Firmenfahrzeuge notwendig, wenn diese den Angestellten oder den andauernd und koordinierten Mitarbeitern sowohl für betriebliche als auch private Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

 

Für die Berechnung der Naturalentlohnung von betrieblich und privat genutzten Autos und auch Motorrädern wird ein Wert in Höhe von 30 % jenes Betrages herangezogen, der sich anhand der festgelegten ACI-Kilometerkosten für eine konventional festgelegte Anzahl von jährlich 15.000 gefahrenen Kilometern ergibt. Bezahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung ein Entgelt, so gilt als Naturalentlohnung nur der Differenzbetrag zwischen dem pauschal berechneten Wert und dem vom Mitarbeiter einbehaltenen Betrag.

 

Sollte das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, so gelangt die allgemeine Regel zur Anwendung, laut welcher sich die Steuerbemessungsgrundlage aus dem auf dem Markt üblichen Mietpreis für das Modell und Fabrikat ergibt.

Falls in der ACI-Tabelle das genutzte Fahrzeug nicht angeführt ist, dann werden für die Berechnung der Naturalentlohnung die Kilometerkosten eines ähnlichen Fahrzeuges verwendet.

 

ACI-Tabelle 2018

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.