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23.12.2020 Frohe Weihnachten und ein Gutes Neues Jahr  

Wir wünschen Ihnen und allen Ihren Mitarbeitern Frohe Weihnachten und ein Schönes Neues Jahr!

 

Bei dieser Gelegenheit bedanken wir uns für die sehr gute Zusammenarbeit. In der Hoffnung auf eine erfolgreiche Zukunft, werden wir gemeinsam für ein Jahr 2021 unter dem Zeichen einer wieder gefundenen Normalität.

 


18.12.2020 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im November 2020  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat November 102,0 Punkte beträgt.

                                                                                                               
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/11/2020 bis zum 14/12/2020 aufgelöst werden beträgt 1,375000.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


03.12.2020 Ersatzsteuer Aufwertung der Abfertigung – Akonto- und Saldozahlung  

Für die Zwecke der Besteuerung der Abfertigung wird die Aufwertung ab dem 01.01.2001 nicht mehr mit der Abfertigung zusammengerechnet, sondern unterliegt einer eigenständigen Besteuerung durch die Anwendung einer Ersatzsteuer in Höhe von 17%.

 

Während Abfertigungszahlungen zum Zeitpunkt der Auszahlung, in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteuert werden, wird die Aufwertung jährlich im Laufe eines bestehenden Arbeitsverhältnisses besteuert: Die Ersatzsteuer muss gezahlt werden

 

- als Akonto bis zum 16. Dezember des Jahres, auf das sich die Aufwertung bezieht unter Verwendung des Steuerschlüssels 1712 und

- bis zum 16. Februar des Folgejahres unter Verwendung des Steuerschlüssels 1713

 

und wird als Reduzierung der Abfertigungsrückstellung für Mitarbeiter verbucht.

 

Daher müssen die Arbeitgeber bis zum 16.12.2020 die Anzahlung der Ersatzsteuer (in Höhe von 90% der insgesamt 17%) auf die im Jahr 2020 aufgelaufenen Neubewertungen leisten.

 

Zum Zeitpunkt der Akontozahlung ist es nur möglich, diese Aufwertung auf einer mutmaßlichen Basis zu berechnen, da es den endgültigen Aufwertungskoeffizienten des zum 31.12.2020 zurückgestellten TFR-Fonds noch nicht gibt.

 

Der Saldo wird aufgrund der tatsächlichen Aufwertung für das Jahr 2020 berechnet. Dieser Wert ist allerdings erst Anfang 2021 mit der Anpassung des neuen ISTAT-Index möglich.

 

In allen Fällen, in denen die Vorauszahlung der Ersatzsteuer den geschuldeten Betrag übersteigt, kann der Ausgleich mittels Steuerkodex 1627 erfolgen.

 

Sollte sich der Ausgleich als Guthaben aus dem Mod. 770 ergeben, so wird im Mod. F24 der Steuerschlüssel 6781 verwendet.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


01.12.2020 Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter 2020: Berechnung Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer  

Anlässlich der Weihnachtsfeiertage gewähren viele Betriebe ihren Mitarbeitern Zuwendungen, die sowohl in Form von Geldbeträgen als auch in Sachleistungen erbracht werden können. Die Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerberechnung ist allerdings unterschiedlich.

 

Während die freiwilligen Zuwendungen an Mitarbeiter in Form von Geldbeträgen auch bei besonderen Anlässen und Feiertagen immer im vollen Ausmaß sozialversicherungs-und einkommenssteuerpflichtig sind, so gilt im Jahr 2020 für die Sachleistungen in Form von Geschenken, Einkaufsgutscheinen oder Dienstleistungen bis zu einem Höchstwert von Euro 516,45 (inkl. MwSt.) eine Beitrags- und Einkommenssteuerbefreiung. Falls allerdings im Laufe des Jahres dieser Betrag überschritten wird, so muss der gesamte Wert den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer unterworfen werden.

Es ist dabei nicht mehr notwendig, dass die Sachleistungen an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Kategorien von Mitarbeitern erbracht werden. Es können auch nur einzelne Mitarbeiter diese Zuwendungen erhalten.
 
Für weitere Informationen stehen wir gerne zu Verfügung.


28.11.2020 Beitragsbefreiung für die Anstellungen vom 15/08/2020 bis 31/12/2020  

Das Inps hat Informationen über die Inanspruchnahme der vollständigen Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei Neueinstellungen vorgelegt.

 

Die Beitragsbefreiung betrifft alle neuen unbefristeten Arbeitsverhältnisse und die Umwandlung von bestehenden befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 15.08.2020 und dem 31.12.2020 begonnen haben oder umgewandelt wurden, mit Ausnahme von Lehrverträgen und Anstellungen im Haushalt.

Die Beitragsbefreiung steht auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen im Verhältnis zur Dauer der Arbeitsstunden zu.

 

Es handelt sich um die Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers, mit Ausnahme der dem Inail geschuldeten Prämien, bis zu einem Höchstbetrag von Euro 8.060,00 im Jahr, die monatlich für maximal sechs Monate ab dem Datum der Einstellung/Umwandlung auf unbestimmte Zeit berechnet wird.

 

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen/Saisonarbeitsverträgen im Tourismussektor kann die Beitragsbefreiung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Monaten beantragt werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


15.09.2020 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im August 2020  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat August 102,5 Punkte beträgt.

                                                                                                               
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/08/2020 bis zum 14/09/2020 aufgelöst werden beträgt 1,000000.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 


13.09.2020 Freistellungen für Tätigkeit an Wahlsitzen  

Die Arbeitnehmer, die Funktionen in den einzelnen Wahlsitzen (als Präsidenten, Stimmzähler und Sekretäre, Vertreter der Parteien oder politischen Gruppierungen) inne haben, dürfen für die gesamte Dauer der Wahlen von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben.

 

Für die Tätigkeit am Wahlsitz an Ruhetagen oder Feiertagen steht den Angestellten eine zusätzliche Tagesentlohnung oder als alternative dazu ein zusätzlicher Ruhetag zu. Die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber normal entlohnt, wenn die Tätigkeit am Wahlsitz an Arbeitstagen ausgeübt wird.

 

Beispiel Kollektivvertrag Handel: für die Tätigkeit am Wahlsitz am Sonntag und am Montag wird nur der Sonntag zusätzlich bezahlt bzw. mit einem zusätzlichen Ruhetag ausgeglichen. Der Montag (und eventuell auch der Samstag, wenn dies für die Vorbereitung des Wahlvorgangs notwendig ist) sind normale Arbeitstage und müssen als solche auch vom Arbeitgeber bezahlt werden.

 

Die Angestellten haben Anrecht, den ganzen Tag von der Arbeit fern zu bleiben, auch wenn die Tätigkeit am Wahlsitz nur einen Bruchteil des Tages ausmacht.

 

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


01.09.2020 Verdoppelung des Höchstbetrages für das Fringe Benefit im Jahr 2020  

Begrenzt auf das Steuerjahr 2020 sieht das Dekret August die Erhöhung des Wertes der an die Arbeitnehmer steuerfrei überlassenen Waren und Dienstleistungen von Euro 258,23 auf Euro 516,46 vor. Damit soll das Ziel verfolgt werden, für die Arbeitnehmer zusätzliche Anreize zu schaffen und die Loyalität für Arbeitnehmer zu stärken, die nicht zur Bildung von steuerpflichtigem Einkommen beitragen.

 

Übersteigt der Wert des Fringe Benefits die Höchstgrenze, trägt der Wert in vollem Umfang zur Bildung von steuerpflichtigem Einkommen bei.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


24.07.2020 Ab 01/07/2020 neuer Zusätzlicher Steuerbonus und Zusätzlicher Steuerfreibetrag  

Ab dem 01.07.2020 wurde die Regelung für den 80-Euro-Bonus (Renzi-Bonus) abgeschafft. Für die Arbeitsleistungen, die bis zum 30.06.2020 erbracht wurden, wird der 80-Euro-Bonus noch auf dem Lohnstreifen für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ausgezahlt (der volle Betrag bei einem Gesamteinkommen von bis zu 24.600 Euro, in reduzierter Höhe für Einkommensinhaber von über 24.600 Euro und bis zu 26.600 Euro).

 

Die zwei neuen Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens sind ab dem 01.07.2020 für Arbeitnehmer vorgesehen und kommen alternativ zur Anwendung: ein Zusätzlicher Steuerbonus und ein Zusätzlicher Steuerfreibetrag:

 

Zusätzlicher Steuerbonus (Trattamento integrativo):

 

Der Zusätzlicher Steuerbonus wird unter der Bedingung ausbezahlt, dass

 

- die geschuldete Bruttosteuer höher ist als der Steuerfreibetrag für Einkommen aus unselbständiger Arbeit und ähnlichen Tätigkeiten;

- das Gesamteinkommen 28.000 Euro nicht übersteigt.

 

Der Zusätzlicher Steuerbonus beträgt 100 Euro im Monat (1.200 Euro pro Jahr ab 2021, während er für das Jahr 2020 600 Euro beträgt).

 

Zusätzlicher Steuerfreibetrag (Ulteriore detrazione fiscale):

 

Es gibt auch einen Abzug von der Bruttolohnsteuer zusätzlich zu den vom TUIR vorgesehenen Steuern, der auf der Grundlage von zwei verschiedenen Gleichungen bestimmt werden:

 

- wenn das Gesamteinkommen höher ist als 28.000 Euro und bis zu 35.000 Euro beträgt der Betrag Euro 480 + 120 * ((35.000-R) / 7.000) wobei "R" = Gesamteinkommen;

- wenn das Gesamteinkommen mehr als 35.000 Euro und bis zu 40.000 Euro beträgt der Betrag Euro 480* ((40.000-R) / 5.000) wobei "R" = Gesamteinkommen.

 

Der Abzug für ein Gesamteinkommen über 28.000 Euro sinkt linear auf Null, wenn der Einkommenshöchstbetrag 40.000 Euro erreicht wird.

 

Dieser Steuerfreibetrag ist nur vorübergehend, da er nur die zwischen dem 01/07/2020 und dem 31/12/2020 erbracht Leistungen zusteht.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, beim Steuerausgleich den geschuldeten Betrag zu überprüfen und den entsprechenden Betrags zurückzuzahlen, wenn der Steuerfreibetrag zur Gänze oder nur zum Teil zusteht.

 

Falls der zurückzuzahlende Betrag mehr als 60 Euro ausmacht, dann erfolgt die Rückzahlung in acht gleichen Raten.

 

Die Mitarbeiter können dem Arbeitgeber den Verzicht auf die monatliche Auszahlung des Zusätzlichen Steuerbonus und des Zusätzlichen Steuerfreibetrags auf dem Lohnstreifen mitteilen, damit der Betrag nicht im Rahmen des Steuerausgleich zu Jahresende oder der Steuererklärung Mod. 730 vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden muss.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


16.04.2020 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im März 2020  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat März 102,6 Punkte beträgt.


Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/03/2020 bis zum 14/04/2020 aufgelöst werden beträgt 0,448171.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


16.03.2020 Aufschub Zahlung Mod. F24 mit Fälligkeit 16/03/2020  

Im aktuellen Entwurf des Steuerdekrets ist eine Verlängerung der Steuer- und Beitragszahlungen bis zum 20. März 2020 vorgesehen.

 

Aus diesem Grund verschieben wir alle Mod. F24 Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt in Erwartung weiterer Klarstellung, die in Kürze veröffentlicht werden sollen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


16.03.2020 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Februar 2020  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Februar 102,5 Punkte beträgt.


Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/02/2020 bis zum 14/03/2020 aufgelöst werden beträgt 0,250000.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


16.03.2020 Coronavirus: Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus am Arbeitsplatz  

Die Regierung und die Gewerkschaften haben ein 13-Punkte-Protokoll zur Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz unterschrieben.

 

Um die Fortführung der Produktionstätigkeiten mit der Gewährleistung gesunder und sicherer Arbeitsumgebungen und Arbeitsmethoden zu vereinbaren, kann auch die Reduzierung oder zeitweilige Einstellung der Aktivitäten in Betracht gezogen werden.

 

Dokumente

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


16.03.2020 Betriebliche Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung des Covid-19-Notfalls  

Im Hinblick auf die Eindämmung und Bewältigung des Covid-19-Notfalls wird folgendes empfohlen:

 

·         den Einsatz von Smart Working für Aktivitäten, die zu Hause ausgeführt werden können;

·         die Inanspruchnahme von bezahltem Urlaub und bezahlten Freistunden für die Beschäftigten sowie andere vom Kollektivvertrag vorgesehenen Maßnahmen - die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich;

·         die Unterbrechung der Arbeitstätigkeiten in Abteilungen, die für die Produktion nicht notwendig sind;

·         die Anwendung von Sicherheitsprotokollen und, wenn es nicht möglich ist, den Abstand von einem Meter einzuhalten (Haupteindämmungsmaßnahme), die Annahme von persönlicher Schutzausrüstung (Masken usw.);

·         die Förderung von Desinfektionsmaßnahmen am Arbeitsplatz.

 

Für die produktive Tätigkeiten wird weiters die größtmögliche Einschränkung der Bewegungen innerhalb der Betriebsstandorte und die Beschränkung der Zugänge zu den Gemeinschaftsräumen empfohlen.

 

Der Abstand von einem Meter zwischen den einzelnen Personen ist rechtlich vorgeschrieben. Jede größere Entfernung zwischen den Mitarbeitern wird empfohlen.

 

Die Einführung von speziellen sozialen Stoßdämpfern zur Unterstützung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wurde angekündigt.

 

Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.

 

 

 


11.03.2020 Erleichterte Anwendung Smart Working  

Um das Risiko einer Coronavirus-Infektion zu begrenzen, können Arbeitgbeber bis zum 31/07/2020 auf eine vereinfachte Weise diess „bewegliche oder mobile Arbeiten“ aktivieren.

 

Smart Working definiert eine Art der Ausführung des Arbeitsverhältnisses, die durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt wird, wobei Phasen, Zyklen und Ziele ohne genaue zeitliche oder örtliche Beschränkungen mit der möglichen Verwendung technologischer Hilfsmittel zur Ausführung der Arbeit organisiert werden.

 

Für die Dauer des Ausnahmezustands können Arbeitgeber für jedes Arbeitsverhältnis auch ohne individuelle schriftliche Vereinbarungen auf Smart Working zurückgreifen.

 

Es ist notwendig, dass

 

- eine Mitteilung an den Arbeitnehmer und

- eine Eigenerklärung über Anwendung von Smart-Working aus Notfallgründen

 

der verpflichtenden telematischen Mitteilung an das Arbeitsministerium beizulegen. Diese Mitteilung muss individuell spätestens am Tag vor dem Beginn des Smart Working erfolgen.

 

Die Informationspflichten im Bereich der Arbeitssicherheit werden auch auf elektronischem Wege erfüllt, indem die auf der Website des INAIL zur Verfügung gestellten Unterlagen genutzt werden. Der Arbeitgeber kann diese Informationen verwenden, die, wenn sie vom Arbeitnehmer und der RLS unterzeichnet werden, die Erfüllung der Sicherheitsinformationspflichten darstellen.

 

Das Smart Working darf nicht mit Telearbeit verwechselt werden. Bei der Telearbeit muss der Mitarbeiter seine Arbeit von einem vordefinierten Ort (normalerweise von zu Hause aus) während eines festgelegten Stundenplans ausführen

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


10.03.2020 Mod. CU für Mitarbeiter: Verlängerung der Fristen  

Für das Jahr 2020 wurden die Fristen für die Einreichung der Einheitlichen Bescheinigung (Mod. CU) bis zum 31/03/2020 verlängert.

 

Als Folge dieser Verlängerung muss den Arbeitnehmern die Einheitliche Bescheinigung innerhalb 31/03/2020 ausgehändigt werden.

 

Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.


21.02.2020 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Jänner 2020  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Jänner 102,7 Punkte beträgt.


Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/01/2020 bis zum 14/02/2020 aufgelöst werden beträgt 0,271341.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


12.02.2020 Naspi-Beitrag im Falle von Entlassungen (Ticket licenziamento) 2020  

Im Falle einer Entlassung von Mitarbeitern muss der Arbeitgeber den Naspi-Beitrag (ticket licenziamento) bezahlen.

 

Der Beitrag muss im Falle einer Entlassung von Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, auch auf Abruf, mit Teilzeitvertrag und im Falle von Arbeitsverhältnissen, die von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurden, bezahlen. Bei der Berechnung wird das Dienstalter der Arbeitnehmers anteilsmäßig pro gearbeiteten Jahr berücksichtigt werden. Der maximale Berechnungszeitraum beträgt dabei 36 Monate.

 

Für das Jahr 2020 wurde der Beitrag zu Lasten des Arbeitgebers mit Euro 503,30 pro Dienstjahr festgelegt. Der maximale Beitrag macht also Euro 1.509,90 für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von drei bzw. mehr als drei Jahren aus.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


10.02.2020 Arbeit auf Abruf  

Die Arbeit auf Abruf ist ausdrücklich in den folgenden Fällen möglich, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters in unregelmäßigen Abständen erbracht wird:

 

- in Bezug auf die in den Kollektivverträge vorgesehenen Fälle oder, falls es keine spezifischen kollektivvertraglichen Regelungen gibt, für die im Königlichen Dekret Nr. 2657/1923 genannten Tätigkeiten;

- für vorher festgelegte Zeiträume während der Woche, des Monats oder des Jahres, die durch Kollektivverträge festgelegt sind;

- für Arbeitsleistungen, die von Personen erbracht werden, die mindestens 55 Jahre oder weniger als 24 Jahre alt sind.

 

Die Arbeit auf Abruf ist für die Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber für eine Höchstgrenze von maximal 400 Tagen Arbeit innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren zulässig.

 

Vor Beginn jeder einzelnen Arbeitsleistung, bzw. vor Arbeitsleistung von maximal 30 Tagen, muss das Modell "uni-intermittierende" direkt an das Arbeitsministerium per E-Mail an die zertifizierte E-Mail-Adresse intermittenti@mailcert.lavoro.gov.it gesendet werden.

 

Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.


01.02.2020 Unterlagen für Steuerabsetzbeträge in der Einkommenserklärung  

Ab dem 01/01/2020 müssen Steuerzahler, die bestimmte Ausgaben in ihrer Steuererklärung 2021 abziehen möchten, mit einer rückverfolgbaren Zahlung vornehmen.

 

Diese Bestimmung betrifft alle in Artikel 15 des TUIR mit 19% absetzfähigen Ausgaben. Zum Beispiel: Ausgaben für Zahnmedizin, Facharztuntersuchungen, Kosten für den Besuch des Kindergartens, Ausbildung, Beerdigungskosten und viele andere.

 

Es gibt eine Ausnahme: Ausgaben für Medikamente, medizinische Geräte und Gesundheitsleistungen, die in Einrichtungen des nationalen Gesundheitssystems (öffentlich oder konvenzioniet) erbracht werden, können auch in bar bezahlt werden.

 

Neben der Quittung bzw. Rechnung für die angefallenen Kosten muss auch der Belegt der elektronisch erfolgten Zahlung aufbewahrt werden.

 

Das Konto oder die Karte, von dem/der die Zahlung erfolgt, muss auf den Namen der Person lauten, die die Kosten abziehen wird.

 

Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.


20.01.2020 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Dezember 2019  

Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Dezember 102,50 Punkte beträgt.


Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/12/2019 bis zum 14/01/2020 aufgelöst werden beträgt 1,793830.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


17.01.2020 Periodische Mitteilung für Leiharbeiter für das Jahr 2019  

Innerhalb 31.01.2020 müssen die Arbeitsgeber, welche im Jahr 2019 Leiharbeiter beschäftigt haben, den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen (RSU oder RSA) oder, falls nicht vorhanden, den territorialen Gewerkschaftsvertretungen der auf nationaler Ebene am stärksten vertretenen Arbeitnehmerzusammenschlüsse, die Anzahl und die Gründe der abgeschlossenen Leihverträge mitteilen.

 

In dieser Mitteilung, die entweder direkt vom Betrieb oder vom Arbeitgeberverband übermittelt werden kann, dem der Betrieb angehört, muss zusätzlich zur Anzahl und den Gründen auch die Dauer der Zeitverträge, die Anzahl der beschäftigten Zeitarbeiter und deren Berufsbezeichnung angegeben werden.

 

Die Betriebe erhalten normalerweise die entsprechenden Unterlagen von den Leiharbeitsagenturen zur Verfügung gestellt.

 

Für den Fall, dass diese Mitteilung nicht oder nicht korrekt vorgenommen wird, ist eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 250 bis Euro 1.250 vorgesehen.

 

Wir erinnern daran, dass die Leiharbeiter und entsandten Mitarbeiter (distacco) im Einheitlichen Lohnbuch (es wird ein Lohnstreifen erstellt) bei Beginn und Ende der Mitarbeit eingetragen werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, für die gesamte Dauer der Mitarbeit einen Lohnstreifen auszuarbeiten.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


15.01.2020 Essensgutscheine - neue Grenzen der Steuerbefreiung  

Das Haushaltsgesetz hat die Steuerbefreiung von elektronischen Essensgutscheinen erhöht und die Abzugsfähigkeit von Papiergutscheinen verringert.

 

Ab dem 01/01/2020 sind Ersatzleistungen für Verpflegungsleistungen (Essensgutscheine) bis zum Tagesgesamtbetrag von Euro 4,00 befreit. Handelt es sich um elektronische Essensgutscheine , dann wird die Höchstgrenze auf Euro 8,00 erhöht.

 

Entschädigungen für die Verpflegung von Baustellenarbeitern und Mitarbeitern in zeitweiligen Arbeitsstätten oder Produktionseinheiten, die sich in Gebieten befinden, in denen es keine Gaststätten oder sonstige Einrichtungen gibt, sind weiterhin bis zu einem täglichen Gesamtbetrag von 5,29 Euro befreit.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.


14.01.2020 Obligatorische Mutterschaft fünf Monate nach der Geburt  

Ab 2019 haben die Arbeitnehmerinnen das Recht, die obligatorische Mutterschaft von fünf Monaten erst nach der Geburt des Kindes in Anspruch zu nehmen.

 

Als Alternative zur traditionellen obligatorischen Mutterschaft haben die Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, den gesamten Mutterschaftsurlaub nach der Geburt in Anspruch zu nehmen. Die Schwangere kann von diesem Recht Gebrauch machen, wenn ein Facharzt des Nationalen Gesundheitsdienstes oder der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Arzt bescheinigen, dass diese Möglichkeit die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt.

 

Die Unterlagen müssen von der Arbeitnehmerin im siebten Monat der Schwangerschaft vorgelegt werden und bestätigen, dass die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes bis zum mutmaßlichen Geburtstermin bzw. bis zum Ereignis der Geburt nicht beeinträchtigt wird.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


10.01.2020 Beitragsentlastung bei der Einstellung von Lehrlingen  

Für Arbeitgeber mit bis zu 9 Arbeitnehmer können bei Anstellung von Lehrlingen nach dem 01/01/2020 Beitragsentlastungen in Anspruch nehmen.

 

Mit dem Ziel der Förderung der Jugendbeschäftigung gewährt das Haushaltsgesetz 2020 den Arbeitgebern mit neun oder weniger Beschäftigten eine Befreiung von den Sozialbeiträgen, wenn diese ab dem 01/01/2020 Lehrlinge zum Erwerb einer Qualifikation oder eines Berufsbildungsdiploms anstellen.

 

Die Befreiung gilt für die ersten 36 Monate des Lehrverhältnisses. Für die Folgejahre bleibt der Beitragssatz von 10 % jedoch unverändert.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


09.01.2020 Ab 01/01/2020 Verrechnung Guthaben F24 nur mit Fisco on line und Entratel  

Das Decreto Fiscale hat wichtige Neuerungen in Bezug auf die Einzahlungen mit Mod. F24 eingeführt, wenn Steuerguthaben verrechnet werden.

 

Ab dem 01/01/2020 können nur mehr die telematischen Dienste „Fisco on line“ und „Entratel“ genutzt werden, wenn folgende Steuerguthaben im Einzahlungsmodell F24 verrechnet werden:

 

- Guthaben wegen Steuerausgleich zu Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

- Steuerguthaben aus Einkommenserklärung Mod. 730,

- Bonus Renzi,

- Steuerguthaben für kinderreiche Familien und Mieten,

- Guthaben aus dem Mod. 770.

 

Zugang zu Fisco Online

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


08.01.2020 Obligatorische Vaterschaftsfreistellung 2020  

Die obligatorische Vaterschaftsfreistellung, die innerhalb von fünf Monaten nach der Geburt des Kindes zu nehmen ist, wird für das Jahr 2020 verlängert und leicht abgeändert.

 

Im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Freizeit und Arbeitszeit wird Obligatorische Vaterschaftsfreistellung für Kinder, die zwischen dem 01/01/2020 und dem 31/12/2020 geboren, adoptiert oder zugewiesen werden, auf sieben Tage verlängert. Bis zum 31/12/2019 waren nur fünf Tage vorgesehen Die Freistellung muss innerhalb von fünf Monaten nach der Geburt des Kindes zugunsten von Vätern im Angestelltenverhältnis in Anspruch genommen werden.

 

Der Arbeitnehmer kann nach vorheriger Absprache mit der Mutter einen zusätzlichen Tag als Ersatz für die ihr zustehende obligatorische Mutterschaft beanspruchen.

 

Sowohl für die obligatorische als auch fakultative Freistellung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die gewählten Tage mindestens 15 Tage vorherschriftlich mitteilen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


03.01.2020 ACI-Tabellen für das Jahr 2020 veröffentlicht  

Die vom ACI ausgearbeiteten Aufstellungen mit den für das Jahr 2020 geltenden Kilometerkosten für Autos und Motorräder sind im Amtsblatt veröffentlicht worden. Diese Tabellen sind für die Berechnung der Sozialversicherungs- und Steuerbemessungsgrundlage der Sachentlohnung (Fringe benefit) für Firmenfahrzeuge notwendig, wenn diese den Angestellten oder den andauernd und koordinierten Mitarbeitern sowohl für betriebliche als auch private Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

 

Für die Berechnung der Naturalentlohnung von betrieblich und privat genutzten Autos und auch Motorrädern wird ein Wert in Höhe von 30 % jenes Betrages herangezogen, der sich anhand der festgelegten ACI-Kilometerkosten für eine konventional festgelegte Anzahl von jährlich 15.000 gefahrenen Kilometern ergibt. Bezahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung ein Entgelt, so gilt als Naturalentlohnung nur der Differenzbetrag zwischen dem pauschal berechneten Wert und dem vom Mitarbeiter einbehaltenen Betrag.

Sollte das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, so gelangt die allgemeine Regel zur Anwendung, laut welcher sich die Steuerbemessungsgrundlage aus dem auf dem Markt üblichen Mietpreis für das Modell und Fabrikat ergibt.

 

ACI Tabelle

 

Falls in der ACI-Tabelle das genutzte Fahrzeug nicht angeführt ist, dann werden für die Berechnung der Naturalentlohnung die Kilometerkosten eines ähnlichen Fahrzeuges verwendet.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die angeführten Beträge nur bis Juni 2020 gültig sind.
 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.


02.01.2020 Pflichtanmeldung eines Arbeitsverhältnisses in Dringlichkeitsfällen - Formular UniUrg  

In Dringlichkeitsfällen aufgrund von Produktionsnotwendigkeiten, die eine normale Meldung unmöglich machen, oder im Falle eines Nichtfunktionierens der Informationssysteme können mit dem Formular UniUrg Neuanstellungen von Mitarbeitern dem Arbeitsamt mitgeteilt werden.

Der Arbeitgeber muss die Anmeldung mittels UniUrg innerhalb 24.00 Uhr des Tages vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses tätigen.

Sollte der Arbeitnehmer seinen Krankenstand melden und muss am selben Tag bereits ein Ersatz eingestellt werden, erfolgt die Anmeldung nicht mit Formular UniUrg, sondern mit Formular UniLav-Anmeldung "aufgrund höherer Gewalt".

Der ausgefüllte Papiervordruck kann an die Fax-Nummer 0471 418557 oder per Mail an notel@provinz.bz.it gesendet werden.

Formular Uniurg

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.